Dass im Vollstreckungsverfahren (zunächst nur) der erstinstanzliche Bescheid und nicht auch der Berufungsbescheid genannt wurde, vermag an der Vollstreckbarkeit nichts zu ändern
VVG, §§ 56 ff AVG, §§ 63 ff AVG
GZ 2011/06/0026, 27.08.2013
Der Bf bringt vor, nach stRsp des VwGH habe eine Berufungsentscheidung die Rechtswirkung, dass der unterinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen sei und diese, sobald sie erlassen und so lange sie aufrecht sei, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes sei. Wenn die Berufungsbehörde bereits eine Sachentscheidung getroffen habe, könne ein Rechtsmittel gegen den unterinstanzlichen Bescheid nicht mehr ergriffen werden, da dieser nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Sowohl der Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme als auch der Bescheid über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme der BH Kitzbühel, jeweils vom 21. Juli 2010, führten als Titelbescheid (Exekutionstitel) den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 24. September 2003 an. Auch die Mitteilung der BH Kitzbühel vom 5. Mai 2010 über die Androhung der Ersatzvornahme nehme Bezug auf den Exekutionstitel vom 24. September 2003. Der Bescheid vom 24. September 2003 sei vom Stadtrat der Stadtgemeinde Kitzbühel mit Bescheid vom 4. Mai 2006 abgeändert worden, weshalb der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 24. September 2003 nicht mehr existent sei. Die belBeh, die die beiden Bescheide der BH Kitzbühel vom 21. Juli 2010 mit der angefochtenen Entscheidung bestätige, lege sohin den Zwangsmaßnahmen einen falschen Titelbescheid zugrunde.
VwGH: Unbestritten steht fest, dass mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 4. Mai 2006 der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 24. September 2003 betreffend den Auftrag zur Beseitigung einer baulichen Anlage, nur dahingehend abgeändert wurde, als dem Bf eine Frist bis 31. Juli 2006 zur Beseitigung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage eingeräumt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die dagegen gerichtete Vorstellung wurde von der belBeh mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 als unbegründet abgewiesen.
Der Bf macht zusammengefasst geltend, der erstinstanzliche Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters vom 24. September 2003 sei kein tauglicher Exekutionstitel, weil er durch den (bestätigenden) Berufungsbescheid zur Gänze ersetzt worden sei. Der Bescheid des Bürgermeisters sei in der Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 4. Mai 2006 aufgegangen.
Abgesehen davon, dass die belBeh in der Begründung des angefochtenen Bescheides explizit den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 4. Mai 2006 als Titelbescheid des verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsverfahrens anführt, verhilft dieser (formelle) Einwand dem Bf nicht zum Erfolg:
Davon ausgehend, dass der erstinstanzliche Bescheid in der - bis auf die Setzung einer neuen Frist (diese ist mit 31. Juli 2006 abgelaufen) - bestätigenden Berufungsentscheidung aufgegangen ist, vermag dies nichts daran zu ändern, dass der Bf auf Grund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gemeindebehördlichen Bescheides zur Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Garage verhalten wurde. Dass im Vollstreckungsverfahren (zunächst nur) der erstinstanzliche Bescheid und nicht auch der Berufungsbescheid genannt wurde, vermag aber an der Vollstreckbarkeit nichts zu ändern.