Es liegt im Wesen eines Wiedereinsetzungsantrages, dass das Vorliegen konkreter Wiedereinsetzungsgründe behauptet und bescheinigt werden muss
§ 46 VwGG, § 26 VwGG, § 9 VwGG
GZ 2013/03/0057, 26.06.2013
VwGH: Es liegt im Wesen eines Wiedereinsetzungsantrages, dass das Vorliegen konkreter Wiedereinsetzungsgründe behauptet und bescheinigt werden muss.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Bf enthält keine Bescheinigungsmittel (wie zB eine eidesstättige Erklärung der Sekretärin) und lässt auch nicht erkennen, dass der Vertreter des Bf (dessen Verschulden nach stRsp des VwGH einem Verschulden des Bf selbst gleichzusetzen ist) die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber der Kanzleikraft ausgeübt hat; auch zur Zuverlässigkeit dieser Kanzleikraft wird kein Vorbringen erstattet.
Der VwGH kann daher nicht erkennen, dass es sich bei der fehlerhaften Einbringung der Beschwerde beim VfGH um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehandelt hätte, das bloß auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen wäre.
Hinzu kommt, dass auch das Vorbringen in der (verspäteten) Beschwerde eine auffallende Sorglosigkeit des Vertreters des Bf bei der Verfassung der Beschwerde zeigt: So enthält die Beschwerde keine Angaben zu den Beschwerdepunkten (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG), der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht im Wesentlichen aus einem - weder mit dem Gegenstand des angefochtenen Bescheides noch mit der Frage der aufschiebenden Wirkung zusammenhängenden - Textfragment eines Erkenntnisses des VwGH betreffend eine Pfändungsgebühr nach § 26 Abs 1 AbgEO, und schließlich beantragt der Bf - in völliger Verkennung des Systems der Sukzessivbeschwerde nach Art 144 Abs 3 B-VG - "in eventu die Beschwerde an den VfGH zur weiteren Überprüfung weiterzuleiten".
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht stattzugeben.
Gem § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gem Art 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Bf zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Der angefochtene Bescheid wurde dem (damaligen) Vertreter des Bf am 15. März 2013 zugestellt. Die an den unzuständigen VfGH übermittelte Beschwerde wurde von diesem dem VwGH weitergeleitet, langte beim VwGH aber erst am 30. April 2013 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Sie erweist sich damit als verspätet (vgl zu der - seit 1. März 2013 durch das Inkrafttreten der Novellierung des § 9 VwGG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 wiederum gegebenen - Situation, dass keine gemeinsame Einlaufstelle von VfGH und VwGH besteht, den Beschluss des VwGH vom 16. Februar 1984, 84/06/0002).