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Verfahrensrecht

VwGH: Berufungsbescheid und Sachverhaltsänderung

Grundsätzlich hat die entscheidende Behörde, also auch die Berufungsbehörde, den Sachverhalt im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu Grunde zu legen; dies gilt zweifellos auch für Sachverhaltsänderungen gegenüber der Erlassung eines baubehördlichen Auftrages erster Instanz; ausgenommen ist lediglich die Erfüllung eines derartigen Auftrages

02. 10. 2013
Gesetze:

§§ 56 ff AVG, §§ 63 ff AVG, §§ 37 ff AVG


Schlagworte: Berufungsbescheid, Sachverhaltsänderung


GZ 2013/06/0075, 07.08.2013


 


Der Bf bringt vor, er habe bereits in der Berufung vorgebracht, dass der vom Beseitigungsauftrag umfasste Werbepylon längst abmontiert sei. Der angefochtene Bescheid leide daher in diesem Umfang an inhaltlicher Rechtswidrigkeit mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellung.


 


VwGH: Zum Vorbringen, der aufblasbare Werbepylon sei bereits - wie in der Berufung ausgeführt - abmontiert worden, ist festzuhalten, dass zwar grundsätzlich die entscheidende Behörde, also auch die Berufungsbehörde, den Sachverhalt im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu Grunde zu legen hat. Dies gilt zweifellos auch für Sachverhaltsänderungen gegenüber der Erlassung eines baubehördlichen Auftrages erster Instanz; ausgenommen ist lediglich die Erfüllung eines derartigen Auftrages, zumal für diesen Fall der Bf nicht dargetan hat, in welchem Recht er durch die Aufrechterhaltung eines Bescheides, den er befolgt habe, verletzt werde.

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