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Verfahrensrecht

OGH: Dienstleistung iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO

Der Dienstleistungsbegriff ist durch Rückgriff auf das übrige Gemeinschaftsrecht so auszulegen, dass er alle Verträge erfasst, die die entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand haben

30. 09. 2013
Gesetze:

Art 5 EuGVVO


Schlagworte: Internationales Verfahrensrecht, Wahlgerichtsstand, Dienstleistung, Erfüllungsort, gerichtliche Zuständigkeit


GZ 8 Ob 67/13f, 30.07.2013


 


OGH: Der Dienstleistungsbegriff ist durch Rückgriff auf das übrige Gemeinschaftsrecht so auszulegen, dass er alle Verträge erfasst, die die entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand haben. Art 5 Nr 1 EuGVVO ist weit zu verstehen und lediglich von jenen Verträgen abzugrenzen, die einer Sondermaterie angehören, wie die Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen. Unter den unionsrechtlichen Begriff der Verträge über Dienstleistungen fallen etwa Werk- und Geschäftsbesorgungsverträge, Verträge der Handelsvertreter und -makler, Franchise- und Vertriebsverträge sowie gemischte Verträge, soweit sie das wesentliche Element einer Tätigkeit enthalten.


 


Der in Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO als zuständigkeitsbegründend festgelegte Erfüllungsort ist autonom, an Hand tatsächlicher und nicht rechtlicher Kriterien zu bestimmen. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat sich der Beklagte zum Aufbau einer Vertriebsorganisation und diversen weiteren Tätigkeiten verpflichtet, sodass die Vorinstanzen zutreffend eine aus diesem Vertragsverhältnis resultierende Geldforderung als Anspruch aus einem Dienstleistungsvertrag iSd Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO qualifiziert haben.


 


Der Erfüllungsort ist der einzige Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag oder Dienstleistungsvertrag, somit auch für alle sekundären vertraglichen Ansprüche.


 


Die Prüfung der Zuständigkeit erfolgt anhand der Klagsangaben, soweit sie dem Gericht nicht bereits als unrichtig bekannt sind (§ 41 Abs 2 JN). Der Umstand, dass Gegenstand der Klage nicht die vertragliche Hauptleistung oder ein Schadenersatzanspruch (wie noch im Mahnverfahren vorgebracht), sondern die Herausgabe eines im Zuge der Abwicklung beim Beklagten verbliebenen Saldos aus laufender Verrechnung ist, spielt keine Rolle. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte durch die autonome Bestimmung des Erfüllungsorts die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über sämtliche Vertragspflichten an einem Ort konzentrieren und eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit für alle Klagen aus demselben Vertrag begründen.

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