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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob die (in einem anderen Verfahren bestimmten) Kosten des Abwesenheitskurators beim Ausspruch der Einziehung eines gerichtlichen Verwahrnisses gem § 11 VerwEinzG von Amts wegen zu berücksichtigen sind

Nur ein Ausfolgungsantrag nach § 5 Abs 1 VerwEinzG verpflichtet gem § 5 Abs 2 VerwEinzG zur Aufforderung nach § 17 AußStrG

30. 09. 2013
Gesetze:

§§ 7 ff VerwEinzG, § 1425 ABGB, § 17 AußStrG


Schlagworte: Verwahrungs- und Einziehungsverfahren, gerichtliche Hinterlegung, Aufforderung


GZ 9 Ob 36/13d, 24.07.2013


 


OGH: Das Einziehungsverfahren regeln die §§ 7 bis 12 VerwEinzG. Von der Einleitung des Einziehungsverfahrens sind die in § 11 Abs 1 Satz 2 VerwEinzG genannten Personen zu verständigen. Die bevorstehende Einleitung des Verfahrens ist durch Edikt zu verlautbaren (§ 11 Abs 3 Satz 1 VerwEinzG). Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers sieht das Einziehungsverfahren - im Gegensatz zum Ausfolgungsverfahren (§ 5 Abs 2 VerwEinzG) - keine gesonderte Aufforderung an den Erlagsgegner zur Äußerung nach § 17 AußStrG vor. § 5 VerwEinzG regelt, wie schon die gleichnamige Überschrift zeigt, das Ausfolgungsverfahren. § 14 VerwEinzG stellt - entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers - lediglich klar, dass die Verfahrensregelungen über die Ausfolgung einer hinterlegten Sache (§§ 4 bis 6 VerwEinzG) auch dann anzuwenden sind, wenn das Verwahrschaftsgericht bereits ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat. Nur ein Ausfolgungsantrag nach § 5 Abs 1 VerwEinzG verpflichtet gem § 5 Abs 2 VerwEinzG zur Aufforderung nach § 17 AußStrG. Einen Ausfolgungsantrag haben aber weder der Revisionsrekurswerber noch der als Vertreter des Zweiterlagsgegners und Revisionsrekurswerbers einschreitende Abwesenheitskurator (im eigenen Namen) im Einziehungsverfahren gestellt. Der vom Zweiterlagsgegner am 1. 9. 2008 im Pflegschaftsverfahren gestellte - und mit Beschluss vom 8. 9. 2008 bewilligte - Antrag, den Abwesenheitskurator zu ermächtigen, die bisher bestimmten Belohnungen aus dem Erlagsbetrag zu beheben und zu vereinnahmen, ersetzt den notwendigen Ausfolgungsantrag (vgl § 5 Abs 1, § 8 Satz 2 VerwEinzG) nicht. Der Einziehungsbeschluss erfolgte daher in Einklang mit den Bestimmungen des VerwEinzG.


 


Schließlich begehrt der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittelantrag nicht nur die „Abweisung“ der Einziehung, eventualiter die Aufhebung, sondern „die Verwahrungsabteilung beim OLG Wien möge beauftragt werden, aus dem erliegenden Sparbuch zu Gunsten des Kurators 2.885,14 EUR zu entnehmen und den Kurator zu ermächtigen, genannten Betrag in Erledigung seiner Gebührenansprüche zu vereinnahmen“. Letzterem steht entgegen, dass im Rechtsmittelverfahren nur über die bekämpfte Einziehung eines hinterlegten Verwahrnisses, nicht aber über einen nicht gestellten Ausfolgungsantrag abgesprochen werden kann.

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