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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Berufsschutz und Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit nach dem GSVG

Für den Berufsschutz gem § 273 Abs 1 ASVG zählen nur solche Pflichtversicherungsmonate, in denen unselbständige Tätigkeiten, also Angstelltentätigkeiten oder solche nach § 255 Abs 1 ASVG, ausgeübt wurden; Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG haben für den Berufsschutz außer Betracht zu bleiben

30. 09. 2013
Gesetze:

§ 234 ASVG, § 255 ASVG, § 273 ASVG, § 133 GSVG


Schlagworte: Pensionsversicherung, Invaliditätspension, Berufsschutz


GZ 10 ObS 165/12f, 17.12.2012


 


OGH: In Fragen des Berufsschutzes können Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit nach dem GSVG nicht als Zeiten einer überwiegenden Berufsausübung iSd § 255 Abs 2 zweiter Satz ASVG angesehen werden, weil in dieser Gesetzesstelle - anders als in § 255 Abs 4 ASVG - ausdrücklich nur auf erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten abgestellt wird, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz (also dem ASVG) ausgeübt wurden.


 


Für den Erwerb des Berufsschutzes nach § 273 Abs 1 ASVG muss nunmehr die Ausübung eines erlernten (angelernten) Berufs in der Dauer von mindestens 90 Monaten innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag vorliegen. Zur Erhaltung des Berufsschutzes sollen aber alle „geschützten“ ArbeiterInnentätigkeiten und alle Angestelltentätigkeiten zusammengerechnet werden. Durch das BudgetbegleitG 2011 wurden die neuen Vorraussetzungen für den Berufsschutz überdies auch für selbstständig Erwerbstätige eingeführt, sodass ein Versicherter nunmehr als erwerbsunfähig gilt, wenn - neben den in § 133 Abs 2 Z 1 bis 3 GSVG genannten Voraussetzungen - innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit nach Z 3 oder eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt wurde.


 


Bei der Beurteilung des Berufsschutzes iSd § 273 Abs 1 ASVG (idF des BudgetbegleitG 2011) sind aber zusätzlich zu den Beitragsmonaten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit Zeiten der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG nicht zu berücksichtigen, weil diese im Gesetzestext nicht genannt sind.

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