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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Konkurrenzklausel iSd § 36 AngG

Durch die mit einer Konkurrenzklausel verbundene Erwerbsbeschränkung darf der Angestellte nicht gezwungen werden, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brachliegen zu lassen, einen allenfalls erlernten Spezialberuf aufzugeben und damit zwangsläufig in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen überzuwechseln

30. 09. 2013
Gesetze:

§ 36 AngG


Schlagworte: Angestelltenrecht, Verletzung der Konkurrenzklausel, Erwerbsbeschränkung


GZ 9 ObA 70/13d, 25.06.2013


 


OGH: Die Ausführungen des Beklagten, dass es hier der Klägerin bei der Vereinbarung der Konkurrenzklausel nur darum gegangen wäre, Druck auf den Beklagten auszuüben und ihn in unbilliger Weise an das Unternehmen zu binden, können sich nicht auf dahingehende Feststellungen stützen. Sie vermögen im Übrigen auch insoweit nicht zu überzeugen, als die Klägerin durchaus versucht hat, dem Beklagten auch alternative Arbeitsplätze bei anderen Unternehmen, die mit der Klägerin nicht in unmittelbarer Konkurrenz stehen, zu vermitteln.


 


Ausgehend von den konkreten Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung der Konkurrenzklausel einem zumindest temporären Berufsverbot gleichgekommen wäre.


 


Grundsätzlich zutreffend zeigt der Beklagte auf, dass die Interessen des Arbeitnehmers an der weiteren Ausübung seiner Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall war der Beklagte aber nicht gezwungen, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brach liegen zu lassen, einen allenfalls erlernten Spezialberuf aufzugeben oder in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen zu wechseln. Der zulässige Umfang der Beschränkung der Erwerbsfreiheit hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

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