Bei originär kennzeichnungskräftigen Zeichen ist die Bekanntheit ein starkes Indiz dafür, dass der Verkehr das Zeichen einem bestimmten Produkt zuordnet
§ 2 UWG, § 10 MSchG
GZ 4 Ob 227/12d, 12.02.2013
OGH: Für sich allein reicht aber (auch hohe) originäre Kennzeichnungskraft nicht aus, um Verwechslungsgefahr iSv § 2 Abs 3 Z 1 UWG entstehen zu lassen. Dies folgt daraus, dass der Verkehr nach dieser Bestimmung nur vor konkreter Verwechslungsgefahr geschützt ist. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu Ansprüchen nach § 10 MSchG: Eine Marke begründet schon aufgrund ihrer Registrierung kennzeichenrechtliche Ansprüche, wobei die Verwechslungsgefahr zunächst abstrakt, also ausgehend vom Registerstand zu beurteilen ist. Solche Ansprüche können daher - jedenfalls während der Benutzungsschonfrist - auch dann bestehen, wenn die Marke tatsächlich gar nicht verwendet wird. Hingegen setzt eine lauterkeitsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr die durch Benutzung bewirkte tatsächliche Zuordnung des Zeichens (der Ausstattung) zu einem bestimmten Produkt voraus