Konkrete Verwechslungsgefahr iSv § 2 Abs 3 Z 1 UWG kann der Natur der Sache nach nur vorliegen, wenn der Durchschnittsverbraucher, also ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, die angeblich nachgeahmte Aufmachung kennt und sie mit einem bestimmten, bereits auf dem Markt befindlichen Produkt in Verbindung bringt
§ 2 UWG, § 9 UWG
GZ 4 Ob 227/12d, 12.02.2013
OGH: Ist das der Fall, wird der Durchschnittsverbraucher die Aufmachung idR als Hinweis auf die Herkunft des ihm bekannten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen verstehen; dass zwei miteinander nicht in Geschäftsbeziehungen stehende Unternehmen dasselbe Produkt in derselben Aufmachung erzeugen, wird er im Allgemeinen nicht annehmen. Das Unternehmen selbst muss er dabei nicht kennen; es genügt, wenn er an dessen Waren oder Leistungen denkt.
Diese Voraussetzungen entsprechen jenen, die auch für die Verkehrsgeltung eines nicht registrierten Unternehmenskennzeichens iSv § 9 Abs 3 UWG gelten. Denn auch hier genügt es, dass die angesprochenen Kreise das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstehen; um welches Unternehmen es sich dabei konkret handelt, müssen sie nicht wissen. Dabei stehen die originäre Kennzeichnungskraft und die konkrete Benutzung in einer Wechselbeziehung: Je kennzeichnungskräftiger ein Zeichen (eine Warenausstattung) ist, umso eher wird eine durch Benutzung bewirkte Bekanntheit dazu führen, dass die angesprochenen Kreise das Zeichen (die Ausstattung) einem bestimmten Produkt und damit (mittelbar) einem bestimmten Unternehmen zuordnen. Bei originär schwachen oder überhaupt beschreibenden Zeichen wird demgegenüber eine weit höhere Marktpräsenz erforderlich sein, um eine solche Zuordnung zu erreichen.