Home

Strafrecht

OGH: Neue Tatanlastung in der Hauptverhandlung

Bei einer neuen Tatanlastung in der Hauptverhandlung muss der Ankläger einen neuen Verfolgungsantrag stellen

30. 09. 2013
Gesetze:

§ 263 StPO


Schlagworte: Neue Tatanlastung, Ankläger, Verfolgungsantrag


GZ 12 Os 70/13f, 04.07.2013



OGH: Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt, als wegen der er angeklagt ist, so muss gem § 263 Abs 1 StPO der anwesende, in Bezug auf diese neue Tat verfolgungsberechtigte Ankläger bei sonstigem Verlust seines Verfolgungsrechts während der Hauptverhandlung einen diesbezüglichen Verfolgungsantrag stellen.



§ 263 StPO zielt darauf ab, in Fällen, in denen von dem in § 37 StPO ausgesprochenen Grundsatz der gleichzeitigen Aburteilung aller von demselben Täter begangenen strafbaren Handlungen abgegangen wird, zur Vermeidung einer unnötigen Behelligung zu prüfen, ob zu einer abgesonderten Verfolgung Grund besteht. Der Angeklagte soll ehestens erfahren, ob und wegen welcher Taten er noch verfolgt werden wird.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at