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Zivilrecht

OGH: Zur dreijährigen Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB

Die kurze Verjährungsfrist des § 1488 ABGB gilt nur, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung des Rechts widersetzt, was bei einer nicht in Anspruch genommenen Servitut ausgeschlossen ist

30. 09. 2013
Gesetze:

§ 1488 ABGB, §§ 472 ff ABGB


Schlagworte: Servitut, Freiheitsersitzung, Verjährung


GZ 8 Ob 19/13x, 30.07.2013


 


OGH: Die kurze Verjährungsfrist des § 1488 ABGB gilt nur, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung des Rechts widersetzt, was bei einer nicht in Anspruch genommenen Servitut ausgeschlossen ist.

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