Die kurze Verjährungsfrist des § 1488 ABGB gilt nur, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung des Rechts widersetzt, was bei einer nicht in Anspruch genommenen Servitut ausgeschlossen ist
§ 1488 ABGB, §§ 472 ff ABGB
GZ 8 Ob 19/13x, 30.07.2013
OGH: Die kurze Verjährungsfrist des § 1488 ABGB gilt nur, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung des Rechts widersetzt, was bei einer nicht in Anspruch genommenen Servitut ausgeschlossen ist.