§ 1495 ABGB normiert eine Fortlaufshemmung; die Hemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB endet mit dem gänzlichen Ende des Obsorgerechts eines Elternteils; § 107 Abs 2 AußStrG spricht zwar nur von der vorläufigen „Einräumung“ der Obsorge; damit ist aber auch die zwingend notwendige Entziehung der (Mit-)Obsorge umfasst
§ 1495 ABGB, § 107 AußStrG, § 140 ABGB aF, § 231 ABGB
GZ 2 Ob 64/13w, 30.07.2013
OGH: Gem § 1495 ABGB kann ua zwischen Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenen und den mit der Obsorge betrauten Personen, solange die Obsorge andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen noch fortgesetzt werden.
§ 1495 ABGB normiert eine Fortlaufshemmung. Sie hindert also Beginn und Lauf der Verjährung. Fortlaufshemmung bedeutet, dass nach dem Wegfall des Hemmungsgrundes der Rest der Verjährungsfrist verstreichen muss. Im Unterschied dazu beginnt die Verjährung nach einer Unterbrechung gem § 1497 ABGB neu zu laufen.
Das Rekursgericht wendete die Bestimmung des § 1497 ABGB analog an. Diese regelt die Unterbrechung der Verjährung in den Fällen des Anerkenntnisses und der Klagsführung. Der vorliegende Fall der Hemmung der Verjährung von Unterhaltsansprüchen ist jedoch ausdrücklich in § 1495 ABGB geregelt. Eine planwidrige Unvollständigkeit dieser Rechtsnorm - was Voraussetzung für die Analogie wäre - ist nicht ersichtlich. Auch die Rsp geht von einer Hemmung (und nicht Unterbrechung) der Verjährung von Unterhaltsansprüchen in vergleichbaren Fällen aus. Dass in den Fällen des § 1495 ABGB eine Hemmung und nicht eine Unterbrechung der Verjährung Platz greift, ergibt sich auch schon aus der Überschrift zu § 1494 ABGB.
Die Antragstellerin argumentiert in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dass die Verjährung erst mit der endgültigen Übertragung der alleinigen Obsorge an die Mutter, somit erst mit Beschluss vom 3. 7. 2009 zu laufen begonnen habe. Dem ist entgegen zu halten, dass es zwar zutrifft, dass die Hemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB mit dem gänzlichen Ende des Obsorgerechts eines Elternteils endet. Im konkreten Fall endete aber das Obsorgerecht des Vaters bereits mit der einstweiligen Obsorgezuweisung an die Mutter laut Beschluss des Erstgerichts vom 22. 2. 2005. § 107 Abs 2 AußStrG spricht zwar nur von der vorläufigen „Einräumung“ der Obsorge. Damit ist aber auch die zwingend notwendige Entziehung der (Mit-)Obsorge umfasst. Die Verjährung der bereits fälligen Unterhaltsansprüche fing daher mit 22. 2. 2005 zu laufen an und wurde in der Folge durch die Zuerkennung der gemeinsamen Obsorge am 17. 2. 2006 gehemmt und mit der neuerlichen Zuerkennung der alleinigen Obsorge an die Mutter mit Beschluss vom 3. 7. 2009 fortgesetzt.
Gem § 1480 ABGB unterliegen Unterhaltsforderungen der dreijährigen Verjährung. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass die für Zeiträume bis einschließlich Juli 2005 geltend gemachten Unterhaltsansprüche zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5. 12. 2011 und die für Zeiträume bis einschließlich August 2005 geltend gemachten Ansprüche auf Leistung von Sonderbedarf zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. 12. 2011 bereits verjährt waren. Für die Unterhaltsansprüche von August 2005 bis einschließlich Dezember 2005 und für die Sonderbedarfsansprüche von September 2005 bis einschließlich Dezember 2006 trifft dies mangels Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist nicht zu.