Bei einem selbständig Erwerbstätigen, bei dem eine steuerliche Gewinnermittlung stattfindet, ist als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittseinkommen der letzten drei der Unterhaltsbemessung vorangehenden Wirtschaftsjahre heranzuziehen, wobei maßgebend ist, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen wird; nur wenn der Unterhalt für die Vergangenheit begehrt wird, ist das jeweils konkret erzielte Einkommen maßgebend
§ 94 ABGB, § 231 ABGB nF, § 140 ABGB aF, § 4 EStG
GZ 7 Ob 80/13k, 03.07.2013
OGH: Was die Frage anlangt, ob die Einkommensverhältnisse des Beklagten vor Klagseinbringung relevant sind, kann - soweit jetzt absehbar - nur ausgeführt werden, dass bei einem selbständig Erwerbstätigen, bei dem eine steuerliche Gewinnermittlung stattfindet, als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittseinkommen der letzten drei der Unterhaltsbemessung vorangehenden Wirtschaftsjahre heranzuziehen ist, wobei maßgebend ist, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen wird. Nur wenn der Unterhalt für die Vergangenheit begehrt wird, was hier nicht der Fall ist, ist das jeweils konkret erzielte Einkommen maßgebend.