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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsbemessungsgrundlage bei einem selbständig Erwerbstätigen

Bei einem selbständig Erwerbstätigen, bei dem eine steuerliche Gewinnermittlung stattfindet, ist als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittseinkommen der letzten drei der Unterhaltsbemessung vorangehenden Wirtschaftsjahre heranzuziehen, wobei maßgebend ist, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen wird; nur wenn der Unterhalt für die Vergangenheit begehrt wird, ist das jeweils konkret erzielte Einkommen maßgebend

30. 09. 2013
Gesetze:

§ 94 ABGB, § 231 ABGB nF, § 140 ABGB aF, § 4 EStG


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, selbständig


GZ 7 Ob 80/13k, 03.07.2013


 


OGH: Was die Frage anlangt, ob die Einkommensverhältnisse des Beklagten vor Klagseinbringung relevant sind, kann - soweit jetzt absehbar - nur ausgeführt werden, dass bei einem selbständig Erwerbstätigen, bei dem eine steuerliche Gewinnermittlung stattfindet, als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittseinkommen der letzten drei der Unterhaltsbemessung vorangehenden Wirtschaftsjahre heranzuziehen ist, wobei maßgebend ist, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen wird. Nur wenn der Unterhalt für die Vergangenheit begehrt wird, was hier nicht der Fall ist, ist das jeweils konkret erzielte Einkommen maßgebend.

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