Die Klägerin hat einen Anspruch auf Teilnahme am weit überdurchschnittlichen Einkommen des Beklagten nach den allgemeinen von der Rsp entwickelten Grundsätzen, und zwar unabhängig davon, wie hoch dieses Einkommen ist
§ 94 ABGB
GZ 7 Ob 80/13k, 03.07.2013
Unstrittig ist, dass der Klägerin im Hinblick auf die Scheidung nach § 55 EheG und den Ausspruch, dass den Beklagten das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ein Unterhalt nach § 69 Abs 2 EheG zusteht, ihr also auch nach der Scheidung ein Unterhalt wie bei aufrechter Ehe nach § 94 ABGB gebührt. Strittig ist, ob auch bei überdurchschnittlichen, aber dennoch extrem unterschiedlich hohen Einkommen beider Ehegatten der Unterhaltsanspruch nach den Grundsätzen der bisherigen Judikatur zu bemessen oder eine Art Unterhaltsstopp einzuführen ist.
OGH: Für die Ausmessung des Ehegattenunterhalts sind die bisherigen Lebensverhältnisse, der sog Lebenszuschnitt (Lebensstandard) sowie der Stil der Lebensführung bestimmend. Ausgangspunkt der Überlegungen muss im Licht des § 89 ABGB sein, dass allein danach eine Teilung des Familieneinkommens im Verhältnis 1:1 dem Gesetzeswortlaut entspricht. Der Unterhaltspflichtige hat aber Anspruch auf Abzug seiner berufsbedingten oder existenznotwendigen Ausgaben, weshalb sich als statistischer Durchschnitt der 40 %-Anteil entwickelt hat. Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu bezahlen hätte als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht lässt und den Unterhalt mit 33 % des Einkommens des Verpflichteten bemisst, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben. Es soll dabei nicht ein mathematisch exakter Prozentsatz der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Unterhalt errechnet werden, die Prozentsätze dienen - als maßgebende Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - jedoch ungeachtet der Pauschalierung dazu, vergleichbare Fälle annähernd gleich zu behandeln. Diesen Grundsätzen steht nicht entgegen, dass der Unterhaltspflichtige dadurch allenfalls auch zur Vermögensbildung des Unterhaltsberechtigten beiträgt.
Ausgehend von dieser gefestigten Judikatur hat der OGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besser verdienenden Ehegatten der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zu legen sind, weil dieser Prozentsatz auf den besonderen Arbeitseinsatz und damit allenfalls verbundene Kosten des Unterhaltspflichtigen angemessen Bedacht nimmt. Ebenso wurde ausgesprochen, dass eine „Überalimentierung“, wie sie im Bereich des Kindesunterhalts aus pädagogischen Gründen vermieden werden soll, bei der Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anzuwenden ist, weil hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können.
Nach dem überwiegenden Schrifttum nimmt ein Ehegatte auch bei weit überdurchschnittlichem Einkommen des anderen ebenfalls durch einen entsprechend hohen Unterhaltsanspruch nach den allgemeinen Bemessungsgrundsätzen an den gehobenen Verhältnissen des anderen teil.
Diese Ansicht wird aber auch abgelehnt. Die Kritik argumentiert im Wesentlichen damit, dass der Unterhaltsanspruch nicht der Vermögensbildung dienen solle. Dies widerspreche § 81 Abs 2 und 3 EheG, wonach grundsätzlich nur solches Vermögen im Fall der Eheauflösung aufzuteilen sei, das während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt worden sei oder dem Gebrauch der Ehegatten gedient habe. Der Unterhalt habe nur der Abdeckung des Konsums zu dienen.
Diese Argumente vermögen den OGH nicht zu veranlassen, von seiner bisherigen Judikatur abzugehen. Abgesehen davon, dass es kaum möglich ist, sowohl ein Einkommen, ab dem ein Unterhaltsstopp für den Ehegattenunterhalt gelten soll, als auch die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs selbst festzulegen, ist hier noch Folgendes zu bedenken:
Steht den Ehegatten während der Ehe ein ganz außergewöhnlich hohes (Familien-)Einkommen zur Verfügung, so bestimmt dies nicht nur deren Lebensstil (Bedürfnisse und Ausgaben), sondern auch die Geldmittel, die jederzeit (wie auch immer) zur Verfügung stehen. Das Argument in diesem Zusammenhang, der Unterhalt könne nicht der Vermögensbildung dienen, überzeugt nicht. Die Prozentwertmethode wurde, wie dargestellt, gerade deshalb entwickelt, um einen durchschnittlichen Unterhaltsbedarf in Relation zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Auch bei geringeren Unterhaltsansprüchen wird es bei entsprechendem Willen vielen Unterhaltsberechtigten gelingen, einen Teil der Unterhaltszahlung zu sparen. Wie ein Unterhaltsberechtigter seinen Unterhalt verwendet, ob er ihn - auf welche Weise immer - sofort ausgibt oder ob er zum Teil für eine größere Anschaffung spart oder für Notzeiten vorsorgt, bleibt grundsätzlich ihm überlassen.
Bei der Beurteilung der Lebensumstände der Ehegatten ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß ihnen Geldmittel bisher jederzeit zur Verfügung standen. Gerade im Lichte des § 98 EheG leistet der Ehegatte letztlich auch beim außergewöhnlich hohen Einkommen des anderen Ehegatten seinen Beitrag - wie hier die Klägerin nach ihrem Vorbringen durch Mitarbeit im Betrieb und alleinige Haushaltsführung und Kindererziehung. Die Anforderungen an den Beitrag zur Lebensführung an einen Ehegatten steigen auch idR entsprechend der Tätigkeit des anderen, mit der das hohe Einkommen erzielt wird. Der Ehegatte nimmt bei der Prozentsatzmethode nicht am Vermögen außerhalb des Aufteilungsverfahrens teil, sondern erhält den Unterhalt aus dem (laufenden) Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Der von Zöchling-Jud ins Treffen geführte Hinweis auf die deutsche Rechtslage überzeugt nicht, zumal die Autorin selbst einräumt, dass zwischen den beiden Rechtssystemen Unterschiede bestehen. Nach dem deutschen Recht gilt nämlich der Grundsatz der Eigenverantwortung, nach dem es jedem Ehegatten nach der Scheidung selbst obliegt, für seinen Unterhalt zu sorgen. Davon sind Ausnahmen normiert. Die Erwägungen zu diesen Ausnahmen können auf das österreichische Recht nicht übertragen werden, weil dieses grundsätzlich vom Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen ausgeht. Bei der Scheidung nach §§ 55 iVm 61 Abs 3 EheG hat der Ehegatte sogar einen Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu erhalten.
Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Teilnahme am weit überdurchschnittlichen Einkommen des Beklagten nach den allgemeinen von der Rsp entwickelten Grundsätzen, und zwar unabhängig davon, wie hoch dieses Einkommen ist.
Die Vorinstanzen haben ohne Durchführung eines Beweisverfahrens den Unterhaltsanspruch der Klägerin schon auf Grund ihres eigenen Einkommens verneint. Diese Rechtsansicht teilt der OGH nicht. Es wird daher im fortzusetzenden Verfahren geprüft werden müssen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Ansprüche zu Recht bestehen.