Grundsätzlich hängt der Beginn der Verjährungsfrist von der in § 11 VersVG geregelten Fälligkeit ab; wenn aber der Versicherungsnehmer die Beendigung der Erhebungen des Versicherers schuldhaft hindert (vgl auch § 11 Abs 3 VersVG), wozu auch das Unterlassen der Anzeige oder der Mitwirkung bei den Erhebungen zu rechnen ist, wird die Verjährung nicht hinausgeschoben; die Verjährung beginnt dann ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Erhebungen bei einem korrekten Vorgehen des Versicherers beendet gewesen wären
§ 11 VersVG, § 12 VersVG, AUVB
GZ 7 Ob 139/13m, 04.09.2013
OGH: Was die Fälligkeit und Verzinsung der Versicherungsleistung und das angebliche Abweichen vom einseitig zwingenden § 11 VersVG betrifft, hat der OGH bereits zu 7 Ob 202/12z - wenn auch in anderem Zusammenhang - aufgezeigt dass (etwa):
„§ 94 Abs 1 VersVG für die Feuerversicherung eine Verzinsung von 4 % pa nach Ablauf eines Monats nach der Anzeige des Versicherungsfalls - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit des Anspruchs - vorsieht, es sei denn, dass nach § 94 Abs 2 VersVG die Ermittlungen zur Schadensfeststellung durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers nicht erfolgen können. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll dies dem Versicherungsnehmer einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Dauer der Ermittlungen häufig von Zufällen abhängig ist und die Fälligkeit der Entschädigungsleistung deshalb gelegentlich für einen langen Zeitraum aufgeschoben werden kann. § 94 VersVG bietet somit einen Ausgleich dafür, dass gem § 11 Abs 1 erster Satz VersVG grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und Leistungsumfangs nötigen Erhebungen eintritt, auf die der Versicherungsnehmer nur begrenzten Einfluss hat.“
Dass § 11 VersVG in der Unfallversicherung nicht anders ausgelegt werden kann, ergibt sich aus der erst jüngst ergangenen Entscheidung 7 Ob 93/13x (zur Verjährung des Deckungsanspruchs gegen den Unfallversicherer aus einem Arbeitsunfall), die Folgendes aufzeigt:
„Grundsätzlich hängt somit auch nach der neuen Rechtslage der Beginn der - zuvor in § 12 Abs 1 VersVG normierten - Verjährungsfrist von der in § 11 VersVG geregelten Fälligkeit ab. Wenn aber der Versicherungsnehmer die Beendigung der Erhebungen des Versicherers schuldhaft hindert (vgl auch § 11 Abs 3 VersVG), wozu auch das Unterlassen der Anzeige oder der Mitwirkung bei den Erhebungen zu rechnen ist, wird die Verjährung nicht hinausgeschoben. Die Verjährung beginnt dann ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Erhebungen bei einem korrekten Vorgehen des Versicherers beendet gewesen wären.
Auch im Fall des Klägers begann die Verjährung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem er das Recht hätte ausüben können. Die Beurteilung, dass insoweit die Fälligkeit nach der Frist des § 11 Abs 1 VersVG maßgebend sei, im Ergebnis also der Zeitpunkt, in dem der Versicherer bei fristgemäßer Schadensmeldung seine Erhebungen nach § 11 VersVG abgeschlossen hätte (…), folgt der wiedergegebenen Rsp und ist daher nicht zu beanstanden.“
Die Beurteilung des Berufungsgerichts liegt im Rahmen dieser Rsp.
Die außerordentliche Revision will den - somit für den Eintritt der Fälligkeit erforderlichen - Abschluss der Erhebungen des Versicherers daraus ableiten, dass in der Beweiswürdigung des Ersturteils auf den Gerichtsgutachter verwiesen wird, der damit argumentiere, dass der Invaliditätswert einer Unterschenkelamputation „immer“ mit 5/7 des Beinwertes (von 70 %) zu bemessen sei, welcher Wert „wiederum“ 50 % der Versicherungssumme entspreche. Der Kläger geht davon aus, es hätte festgestellt werden müssen, der Beklagten sei als Versicherungsunternehmen innerhalb von 7 Wochen ab dem Unfall bekannt gewesen, dass eine Beinamputation erfolgt und „eine Invaliditätsleistung von 50 % mit Sicherheit zu erbringen“ sei, weil ihr die Bewertung einer Beinamputation unterhalb des Knies in Höhe von 50 % von 100 % bekannt sei; er entfernt sich hier jedoch von den - in der Revision nicht mehr angreifbaren - Feststellungen der Tatsacheninstanzen:
Demnach hat die Beklagte das erste medizinische Privatgutachten am 23. 4. 2009 erhalten, das sie in die Lage hätte versetzen können, ihre Leistungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach zu beurteilen; insbesondere kannte der Versicherungsgutachter bereits die als Vorschäden im vorliegenden Prozess „problematisierte“ Außenbandruptur und Fersenbeinfraktur, sah sich aber bereits zu diesem Zeitpunkt in der Lage, die Einschätzung der Invalidität vorzunehmen, obwohl als Ende der unfallbedingten Heilbehandlung erst der 23. 12. 2009 angegeben wurde. Am 28. 4. 2009 verweigerte die Beklagte die Leistung zur Gänze mit der Begründung, dass der Kläger seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt habe.
Auf dieser Grundlage ist die Beurteilung, die Fälligkeit der Versicherungsleistung sei am 1. 5. 2009 eingetreten, nicht zu beanstanden; dass der Kläger eine Vorschussleistung oder Abschlagszahlung (die gem Art 14 Z 3 AUVB oder § 11 Abs 2 VersVG unter den dort genannten Voraussetzungen „verlangt werden kann“) bereits vor dem Fälligkeitszeitpunkt begehrt hätte, wurde nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.