Gemeinschaftlichkeit iSd § 1301 ABGB kann auch dann vorliegen, wenn zwischen den Tätern kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben war, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgte; der Vorsatz iSd § 1302 Satz 2 ABGB braucht sich in diesem Fall nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere daraus entspringende Schäden zu begründen
§ 1301 ABGB, § 1302 ABGB
GZ 8 Ob 5/13p, 30.07.2013
OGH: Mit ihrer Behauptung, bereits das gemeinschaftliche Vorgehen der Gruppenmitglieder, die ja gemeinsam das Betriebsgelände betreten hätten, sei hier - ungeachtet des Fehlens eines gemeinschaftlich auf Beschädigung gerichteten Vorsatzes - iSd §§ 1301, 1302 ABGB zur Begründung der Haftung ausreichend, zeigt die Revisionswerberin keine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen auf. Sie beruft sich dabei auf die Rsp, wonach Gemeinschaftlichkeit iSd § 1301 ABGB auch dann vorliegen kann, wenn zwischen den Tätern kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben war, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgte. Der Vorsatz iSd § 1302 Satz 2 ABGB braucht sich in diesem Fall nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere daraus entspringende Schäden zu begründen. Die Grenze der Folgenzurechnung liegt bei den adäquaten Wirkungen der in der Verfolgung des gemeinsamen Ziels gesetzten Handlungen. Die Ausdehnung der Mittäterhaftung auch auf solche Fälle beruht darauf, dass die Täter im Einvernehmen über die Durchführung einer Handlung waren, die für den dann tatsächlich eingetretenen - wenn auch ursprünglich nicht beabsichtigten - Schaden konkret gefährlich war (zB 2 Ob 12/98y: illegale Wettfahrt auf der Autobahn mit 200 km/h bei Einhaltung eines zu geringen Tiefenabstands zwischen den Fahrzeugen; 2 Ob 290/99g: unbefugte Busfahrt von Jugendlichen; 1 Ob 200/03y: gemeinsam geplanter Raubüberfall, bei dem das Opfer schwer verletzt wurde, während der in Anspruch genommene Schädiger im Fluchtauto wartete). Aus dieser Rsp ist aber für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen, weil das gemeinsame Vorhaben der Gruppenmitglieder sich hier auf das (auch schon früher erfolgte) Betreten der Liegenschaft beschränkte, das als solches nicht gefährlich iSd Herbeiführung der eingetretenen Schäden war. Diese Schäden entstanden durch den für den OGH nicht überprüfbaren Feststellungen erst durch das in der Folge von einzelnen Gruppenmitgliedern jeweils für sich gesetzte Verhalten, das unabhängig vom gemeinsamen Vorhaben gesetzt wurde und von diesem daher zu trennen ist.
Das Berufungsgericht hat die erstmalige Berufung der Klägerin auf § 286 StGB im Rechtsmittelverfahren als Verstoß gegen das Neuerungsverbot qualifiziert. Eine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung ist darin schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht nur kein Vorbringen zu den Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestands des § 286 StGB erstattet hat, sondern sich ganz allgemein gar nicht darauf berufen hat, dass dem Beklagten die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit zur Verhinderung einer Schadenszufügung iSd § 1301 ABGB vorzuwerfen wäre.