Ein Fahrzeug ist auch dann als „beteiligt“ iSd Art 4 lit a und b StVA anzusehen, wenn es den Verkehrsunfall zwar nicht verursachte, dieser aber ursächlich für einen Schaden an diesem Fahrzeug oder eines seiner Insassen war, sofern ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Unfall besteht
Art 4 StVA, §§ 1295 ff ABGB
GZ 2 Ob 32/12p, 20.11.2012
OGH: Ein Fahrzeug ist auch dann als „beteiligt“ iSd Art 4 lit a und b StVA anzusehen, wenn es den Verkehrsunfall zwar nicht verursachte, dieser aber ursächlich für einen Schaden an diesem Fahrzeug oder eines seiner Insassen war, sofern ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Unfall besteht.
Davon ausgehend ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ansprüche der Kläger gem Art 3 StVA nach dem Recht des Unfallorts, dh nach serbischem Recht zu beurteilen sind.