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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Fahrzeug, das zwar nicht als Verursacher der Kollision zwischen Klags- und Beklagtenfahrzeug in Betracht kommt, im Zuge eines Ausweichmanövers jedoch selbst beschädigt wurde, als „Beteiligter“ des Verkehrsunfalls iSd Art 4 lit a und b StVA zu gelten hat

Ein Fahrzeug ist auch dann als „beteiligt“ iSd Art 4 lit a und b StVA anzusehen, wenn es den Verkehrsunfall zwar nicht verursachte, dieser aber ursächlich für einen Schaden an diesem Fahrzeug oder eines seiner Insassen war, sofern ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Unfall besteht

30. 09. 2013
Gesetze:

Art 4 StVA, §§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, internationales Verkehrsrecht, Verkehrsunfall, Beteiligter


GZ 2 Ob 32/12p, 20.11.2012


 


OGH: Ein Fahrzeug ist auch dann als „beteiligt“ iSd Art 4 lit a und b StVA anzusehen, wenn es den Verkehrsunfall zwar nicht verursachte, dieser aber ursächlich für einen Schaden an diesem Fahrzeug oder eines seiner Insassen war, sofern ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Unfall besteht.


 


Davon ausgehend ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ansprüche der Kläger gem Art 3 StVA nach dem Recht des Unfallorts, dh nach serbischem Recht zu beurteilen sind.

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