Zwischen illegaler Verbringung von Abfall und dem Fehlen von Begleitdokumenten ist bei Maßnahmen nach § 83 Abs 3 AWG (Anordnung der Unterbrechung der Beförderung) nicht zu unterscheiden
§ 83 Abs 3 AWG
GZ 2012/07/0284, 26.04.2013
Die Bf wurde beim Transport von Abfall bzw „Baumaterial“ von Slowenien nach Österreich an der Grenze gestoppt. Vor Ort konnte nicht festgestellt werden, ob eine materiell illegale Verbringung von Abfällen vorliegt oder „lediglich“ die Begleitdokumente fehlen.
VwGH: Eine Differenzierung zwischen einer "materiell" illegalen Verbringung von Abfall und einer sonstigen, auf das Fehlen von Dokumenten abstellenden illegalen Verbringung von Abfall ist für die Beurteilung nach Art 2 Z 35 EG-VBVO irrelevant, weil in beiden Fällen eine "illegale Verbringung" nach dieser Bestimmung vorgenommen wird.
Zutreffend ist die belBeh iSe Größenschlusses davon ausgegangen, dass eine "illegale Verbringung" von Abfällen (hier: bei Fehlen der vorgeschriebenen Begleitdokumente) dem Fehlen von "sonstigen erforderlichen Zustimmungen" iSd § 83 Abs 3 AWG gleichzuhalten ist. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht zugesonnen werden, eine Regelung geschaffen zu haben, durch die gerade in Fällen, in denen auf Grund fehlender Begleitdokumente die Qualifizierung von verbrachten Abfällen an Ort und Stelle durch die zuständige Behörde (bzw durch Zollorgane, die gem § 83 Abs 1 Z 3 AWG die Informationen gem Art 18 EG-VBVO zu kontrollieren haben) grundsätzlich besonders erschwert wird, kein Vorgehen iSd § 83 Abs 3 AWG ermöglicht würde.