Wenn die Behörde davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung; insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann
§ 23 FSG
GZ 2013/11/0089, 24.07.2013
Die belBeh stützt den angefochtenen Bescheid einerseits auf die Annahme, der vom Bf im Verwaltungsverfahren vorgelegte Führerschein sei laut dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes (betreffend die urkundentechnische Untersuchung des vorgelegten Führerscheins) ohne Zweifel nicht echt, sondern eine Totalfälschung, andererseits führt sie in der Bescheidbegründung aus, der Bf habe glaubhaft dargelegt, er hätte den Führerschein in Nigeria bei der zuständigen Behörde rechtmäßig erworben und damit die Fahrzeuge gelenkt, für die er gültig sei, die Aussagen des Bf seien glaubhaft und realistisch, es sei ihm nicht vorwerfbar, dass er eine Fälschung erhalten habe.
Rechtlich führt die belBeh aus, der vorgelegte Führerschein sei kein echtes Dokument, weshalb nicht von der Erteilung einer ausländischen Lenkberechtigung ausgegangen werden könne. Eine "Umschreibung" sei daher ausgeschlossen gewesen.
VwGH: Richtig ist zunächst, dass gem 23 Abs 3 erster Halbsatz FSG die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraussetzt. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm nach der letztzitierten Bestimmung die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei. Zu letztgenanntem Ergebnis kann die belBeh in einem Fall, in dem ihr ein ausländischer Führerschein vorgelegt wird, insbesondere dann gelangen, wenn triftige Gründe gegen die Echtheit dieses Dokumentes sprechen. Nach der Judikatur des VwGH ist wichtigstes Beweismittel zwar regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall auf Grund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines - davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt erkennen, dass die belBeh entgegen der dargelegten Judikatur des VwGH die Rechtsauffassung vertritt, schon der Umstand, dass der vorgelegte Führerschein nicht echt sei, schließe die beantragte "Umschreibung", also die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung, aus.
Ausgehend von dieser verfehlten Rechtsansicht hat die belBeh, obwohl sie dem Bf ausdrücklich Glaubwürdigkeit zugesteht, jede weiteren Erwägungen dazu, ob nicht bereits die als glaubwürdig erachteten Angaben des Bf für das Bestehen einer nigerianischen Lenkberechtigung sprechen, unterlassen.