Bei Zusammentreffen mehrerer Leiden ist zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben
§ 40 BBG, § 41 BBG aF, § 7 KOVG
GZ 2010/11/0040, 24.07.2013
VwGH: Die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG hat sich gemäß dessen § 41 Abs 1 (aF) nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des KOVG zu richten. Nachdem die Einschätzung des Grades der Behinderung nach § 14 Abs 2 des BEinstG bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gem Abs 3 leg cit ebenso nach den §§ 7 und 9 Abs 1 des KOVG zu erfolgen hatte, ist die diesbezüglich ergangene Judikatur des VwGH auch für die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG anwendbar.
Nach dieser Judikatur hat die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen der auf Grund des § 7 Abs 2 des KOVG ergangenen Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl Nr 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des KOVG, sich ergebenden Hundertsätzen zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben.
Dazu bringt er Bf ua vor, dass die gegenseitige Leidensbeeinflussung in den ärztlichen Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Schwerhörigkeit, teilweise Blindheit und insulinpflichtiger Diabetes mellitus könnten in Summe nicht bloß zu einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH führen. Alleine das Leiden des Diabetes mellitus mache eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30% aus, gerade Blindheit und Taubheit würden eine zusätzliche massive Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen, welche über den Diabetes mellitus und die dadurch verursachte Beeinträchtigung weit hinausgehe.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:
Das abschließende Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr L, auf welches die belBeh ihre Entscheidung maßgeblich stützt, ordnet das Leiden "insulinpflichtiger Diabetes mellitus" in Position 383 in den Richtsätzen ein (Rahmensatz: 20 40 vH) und bewertetet die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 30 vH, "da weitere relevante Folgeerkrankungen (Ausnahme Augen: siehe separate Einschätzung) nicht dokumentiert sind". Damit bringt der Sachverständige die Ansicht zum Ausdruck, das Augenleiden des Bf "diabetische Augenhintergrundveränderung beidseits" sei eine relevante Folgeerkrankung des Hauptleidens. Wieso aber diese relevante Folgeerkrankung, die ihrerseits mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingeschätzt wird, im Zusammenwirken mit dem Hauptleiden zu keiner höheren Einschätzung des Hauptleidens führt, wird vom medizinischen Sachverständigen nicht erläutert.
Ebenso bleibt unklar, weshalb die zusätzlich zum Hauptleiden und der Folgeerkrankung festgestellten körperlichen Leiden der Sehkraftverminderung und konzentrischen Gesichtsfeldeinengung auf beiden Augen, Hörprobleme (Hochtonschwerhörigkeit, Tinnitus) sowie Bewegungseinschränkungen der Hände (Carpaltunnelsyndrom) und der Wirbelsäule (degenerative Veränderung der Wirbelsäule) keine Erhöhung der Gesamteinschätzung bewirken.
Die diesbezüglichen, eingangs wiedergegebenen, von der belBeh übernommenen formelhaften Ausführungen des Gutachters können keine schlüssige und nachvollziehbare Begründung dafür bieten. Entgegen der Annahme des medizinischen Sachverständigen kommt es nämlich auch nicht auf eine Erhöhung des Hauptleidens durch weitere "Nebenleiden" an, sondern - wie der wiedergegebenen Judikatur zu entnehmen ist - auf die Frage, ob durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere (Gesamt-)Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist.
Die belBeh hat es somit verabsäumt, ihre Einschätzung des Grades der Behinderung des Bf nachvollziehbar zu begründen.