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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Erforderliche Genauigkeit der Tatanlastung

Auch eine relativ ungenaue Tatanlastung ist ausreichend, wenn die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht besteht und die Verteidigungsmöglichkeiten nicht beschnitten werden

25. 09. 2013
Gesetze:

§ 44a VStG, § 5 StVO


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Tatanlastung, Lenken eines KFZ


GZ 2012/02/0174, 24.05.2013



VwGH: Gem § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung.



Es ist das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis. Gerade bei einem Delikt wie jenem nach § 5 Abs 1 StVO, das über längere Strecken begangen werden kann, darf weder die Tatzeitangabe noch die Umschreibung des Tatortes isoliert gesehen werden, sondern sind beide Elemente in ihrer Verbindung zu betrachten.



Im Hinblick darauf, dass die Polizeibeamten den Bf nicht unmittelbar beim Lenken beobachten konnten, sondern lediglich dessen Fahrzeug - bereits abgestellt vor seinem Haus - unmittelbar vor seiner ersten Befragung vorfanden, erscheint es nicht rechtswidrig, dass die Behörde davon ausging, dass er (bezüglich seiner Lenkereigenschaft siehe die Ausführungen in der Originalentscheidung) zuvor mit seinem Fahrzeug zu diesem Haus gefahren sein musste und daher eine Wegstrecke auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, die zu diesem Haus führt, spruchgemäß als Tatort annimmt. Wie der Bf selbst einräumt, ist dieses Haus nur über Straßen mit öffentlichem Verkehr zu erreichen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob das Fahrzeug des Bf von der (anonym gebliebenen) Anzeigerin an einem anderen Ort auf der B 3 beobachtet wurde. Hinsichtlich der Tatzeit besteht eine gewisse Unschärfe. Da ein genauer Zeitpunkt nicht feststellbar war, wann das Abstellen des Fahrzeugs des Bf im Nahbereich seines Hauses stattgefunden hat, und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass zum angenommenen Tatzeitpunkt eine weitere Fahrt mit diesem Fahrzeug unternommen wurde, ist nicht zu ersehen, dass der Bf bei Beibehaltung des unverändert angenommenen Tatzeitpunktes "um 20.17 Uhr" der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Auch war es dem Bf im Hinblick auf den hinreichend konkret umschriebenen Tatvorwurf möglich, Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen.

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