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Verfahrensrecht

VwGH: Die Richtigkeit einer schlüssigen Beweiswürdigung ist nicht überprüfbar

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung muss die Behörde die Beweise in schlüssiger Weise würdigen; die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung ist vom VwGH überprüfbar; hingegen ist dem VwGH eine Prüfung der Richtigkeit des Ergebnisses der Beweiswürdigung verwehrt

25. 09. 2013
Gesetze:

§ 45 AVG


Schlagworte: Freie Beweiswürdigung, Lenken eines KFZ


GZ 2012/02/0174, 24.05.2013



Laut festgestelltem Sachverhalt lenkte der Bf sein KFZ in betrunkenem Zustand nach Hause. Ein anderer Lenker verständigte die Polizei. Diese läutete an der Wohnungstür des Bf, worauf dessen Gattin die Tür öffnete und die Polizeibeamten die Gattin und den Bf einvernahmen. Später bestritt der Bf, das KFZ gelenkt zu haben, und beanstandete die erfolgte Beweiswürdigung.



VwGH: Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der VwGH auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der VwGH nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belBeh, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.



Der Bf entfernt sich mit der Behauptung, es fehle überhaupt an Beweismitteln, dass er zum Tatzeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt habe, von dem von der belBeh festgestellten Sachverhalt und den von der belBeh erhobenen Beweisen.



Ferner legt die belBeh in schlüssiger Weise dar, weshalb die Aussage des Zeugen X selbst dann, wenn man sie nicht als Gefälligkeitsaussage wertet, nicht geeignet war, den Bf zu entlasten. Der Bf vermag daher mit seinen diesbezüglichen Verfahrensrügen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

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