Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung zu setzen, beeinflussen konnten, stellen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar
§ 46 VwGG, § 71 AVG, § 10 AVG
GZ 2013/11/0040, 23.05.2013
Der Wiedereinsetzungsantrag wird damit begründet, dass der Bf wegen beruflich bedingter Abwesenheit auf die schriftlichen Aufforderungen seines Rechtsvertreters vom 9. und 18. April 2013, ihn zu kontaktieren, erst am 23. April 2013 reagierte.
VwGH: Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung (hier: die Beschwerdeergänzung) zu setzen, beeinflussen konnten, stellen aber nach der Rsp des VwGH keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Ein ausdrückliches Verbot des Bf an seinen Rechtsvertreter, ohne vorherige Kontaktaufnahme oder Weisung die Beschwerde ergänzt einzubringen, wird nicht behauptet. Es wäre daher nach der hg Judikatur am Rechtsvertreter gelegen, mangels Antwort auf seine Schreiben vor Ablauf der Frist zur Mängelbehebung vorsorglich die ergänzte Beschwerde einzubringen. Da dies nicht geschehen ist, hat der Bf - da der Vertretene grundsätzlich für die Handlung und Unterlassung seines anwaltlichen Vertreters einzustehen hat - die Folgen dieser Unterlassung zu tragen.