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Verfahrensrecht

OGH: Zum Vollzug einer Kindesrückführung nach dem HKÜ bzw der Brüssel IIa-VO

Beim Vollzug einer Kindesrückführung nach § 110 AußStrG kann auf das Kindeswohl nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist

23. 09. 2013
Gesetze:

Art 11 Brüssel IIa-VO, HKÜ, Art 6 EMRK, Art 8 EMRK, § 79 AußStrG, § 110 AußStrG


Schlagworte: Familienrecht, Kindesrückführung


GZ 6 Ob 134/13v, 28.08.2013


 


OGH: Art 11 Abs 3 Brüssel IIa-VO enthält die ausdrückliche Anordnung, das Gericht, bei dem die Rückgabe eines Kindes beantragt wird, habe sich mit gebotener Eile mit dem Antrag zu befassen und dabei der zügigsten Verfahren des nationalen Rechts zu bedienen; Art 11 HKÜ verlangt ein Handeln der Behörden des Zufluchtsstaats mit der gebotenen Eile; diese Beschleunigungsgebote gelten auch für das Vollstreckungsverfahren, wobei Verstöße dagegen unter Umständen Art 6 und 8 EMRK verletzen können.


 


Nach Art 11 Abs 4 Brüssel IIa-VO kann eine Rückgabe nicht abgelehnt werden, wenn nachgewiesen wird, dass im Rückkehrstaat angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten und ihm dabei insbesondere den Kontakt zu allen Sorge- und Umgangsberechtigten zu ermöglichen. Beabsichtigt das Gericht, den Rückführungsantrag abzuweisen oder eine Rückführungsanordnung nicht durchzusetzen, weil es eine Gefährdung des Kindeswohls iSd Art 13 lit b HKÜ befürchtet, muss es vorher sichergehen, dass keine geeigneten Vorkehrungen getroffen werden können, die den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr gewährleisten; andernfalls läge eine schwerwiegende Gefährdung nicht vor. Dabei haben die Gerichte von Amts wegen vorzugehen („Kreativität der beteiligten Behörden“).


 


Nach § 110 AußStrG hat das Gericht zur Vollsteckung angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen, wobei die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens auch von Amts wegen erfolgen kann. Dabei kann auf das Kindeswohl bei Vollzugsmaßnahmen nach § 110 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist und infolge der seit Ergehen der Rückführungsentscheidung eingetretenen Entwicklungen das Kindeswohl gefährdet wäre.

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