Eine Gerichtsstandsvereinbarung unterliegt den Regeln der EuGVVO, wenn mindestens eine der Parteien ihren (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat
Art 23 EuGVVO, § 104 JN
GZ 3 Ob 200/12a, 23.01.2013
OGH: Ebenso wie die Parteien sind die Vorinstanzen in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall § 104 Abs 1 JN anzuwenden sei und nicht die Bestimmungen von EuGVVO und LGVÜ.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden.
Der persönliche Anwendungsbereich der Zuständigkeitsregeln der EuGVVO erschließt sich aus ihren einzelnen Bestimmungen. Zum Teil geht der persönliche Anwendungsbereich über die Mitgliedstaaten hinaus, wie beispielsweise Art 23 Abs 1 EuGVVO augenscheinlich zeigt. Demnach unterliegt eine Gerichtsstandsvereinbarung den Regeln der EuGVVO, wenn - wie hier - mindestens eine der Parteien ihren (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.