Zu wessen Handen und an welchem Ort gerichtliche Schriftstücke zuzustellen sind, bleibt von der EuZVO unberührt und ist nach der lex fori zu beurteilen; der eigentliche (technische) Zustellvorgang richtet sich nach dem Recht des Empfangsstaats
Art 7 EuZVO, Art 8 EuZVO, Art 9 EuZVO, Art 14 EuZVO
GZ 2 Ob 217/12v, 20.12.2012
OGH: Art 14 EuZVO sieht nunmehr die uneingeschränkte Möglichkeit der zwischenstaatlichen Zustellung durch Postdienste vor
Der OGH hat bereits klargestellt, dass die Frage, zu wessen Handen und an welchem Ort gerichtliche Schriftstücke zuzustellen sind, von der EuZVO unberührt bleibt und nach der lex fori, hier also nach österreichischem Verfahrensrecht zu beurteilen ist. Gem § 395 Abs 1 EO sind bei der Zustellung des eine einstweilige Verfügung bewilligenden Beschlusses an den Gegner der gefährdeten Partei die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen maßgebend, wonach auch die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
Der eigentliche (technische) Zustellvorgang richtet sich nach dem Recht des Empfangsstaats. Auch für das Datum der Zustellung ist gem Art 9 Abs 1 EuZVO das Recht des Empfangsstaates maßgeblich. Demnach richtet sich auch das Datum, ab dem für den Empfänger relevante Fristen zu laufen beginnen, nach dem Recht des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat. Dies gilt gem Art 9 Abs 3 EuZVO auch bei Postzustellung.