Die Pfändung von Ansprüchen nach § 294 EO setzt voraus, dass (zum Zeitpunkt der Pfändung) zumindest eine bedingte oder betagte Forderung besteht
§ 294 EO, § 308 EO
GZ 3 Ob 223/12h, 19.12.2012
Mit der als Drittschuldnerklage bezeichneten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 19.600 EUR. Die Beklagte habe vom Nebenintervenienten treuhändig einen Betrag von 19.600 EUR „für Grabpflege“ erhalten.
OGH: Durch die Überweisung der Forderung zur Einziehung wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die gepfändete Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht. Der Verpflichtete bleibt zwar weiterhin Inhaber der Forderung; die Überweisung nimmt ihm aber die materiellrechtliche Einziehungsbefugnis und das aus dieser erwachsende Klagerecht. Die Einziehungsbefugnis erhält der Überweisungsgläubiger.
§ 308 EO gibt dem Überweisungsgläubiger - auch - das Recht zur Erhebung der Klage im eigenen Namen gegen den Drittschuldner (§ 308 EO). Gegenstand des Drittschuldnerprozesses ist (nur) die Frage des Bestehens der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner. Die Rechtsstellung des Drittschuldners wird nämlich durch die Überweisung zur Einziehung nicht geändert, ihm stehen alle Einwendungen aus seinem Verhältnis zum Verpflichteten unverändert zu.
Daraus folgt ganz selbstverständlich, dass die Bewilligung der Forderungsexekution keine neue Forderung schafft; die Pfändung einer nicht existierenden Forderung ist ein „Schlag ins Wasser“. Das zeigt sich allerdings erst im Drittschuldnerprozess, weil das Bestehen der Forderung im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht zu prüfen ist.
Die Beklagte und der Nebenintervenient haben eine Vereinbarung getroffen, die - ausgehend von den Feststellungen - nicht als Scheingeschäft zu qualifizieren ist. Im Hinblick auf den festgestellten Inhalt der Vereinbarung stand dem Nebenintervenienten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Pfändung auch kein „jederzeitiger Rückforderungsanspruch“ gegen die Beklagte zu, wie die Klägerin vorgebracht hatte.
Damit stellt sich aber die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht: Die Pfändung von Ansprüchen nach § 294 EO setzt voraus, dass (zum Zeitpunkt der Pfändung) zumindest eine bedingte oder betagte Forderung besteht.