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Verfahrensrecht

OGH: Zur Verjährbarkeit von Feststellungsansprüchen

In LuRsp ist anerkannt, dass Feststellungsansprüche, weil im Prozessrecht (§ 228 ZPO) wurzelnd, grundsätzlich unverjährbar sind, jedoch an der Feststellung eines verjährten Rechts im Allgemeinen kein rechtliches Interesse besteht

23. 09. 2013
Gesetze:

§ 228 ZPO


Schlagworte: Feststellungsklage, Verjährung, rechtliches Interesse


GZ 2 Ob 191/12w, 30.07.2013


 


OGH: In LuRsp ist anerkannt, dass Feststellungsansprüche, weil im Prozessrecht (§ 228 ZPO) wurzelnd, grundsätzlich unverjährbar sind, jedoch an der Feststellung eines verjährten Rechts im Allgemeinen kein rechtliches Interesse besteht.

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