Für Zeiten des Bezugs der Urlaubsersatzleistung besteht die Pflichtversicherung weiter; sie sind nicht als neutrale Zeiten anzusehen und nicht geeignet, den Rahmenzeitraum des § 255 Abs 4 ASVG zu verlängern
§ 234 ASVG, § 255 ASVG, § 273 ASVG
GZ 10 ObS 18/13i, 26.02.2013
OGH: Nach § 255 Abs 4 ASVG gilt ein Versicherter, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, als invalid, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Diese Bestimmung stellt nicht auf das Vorliegen von 120 „Beitragsmonaten“ in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag ab, sondern darauf, dass die Ausübung „einer“ Tätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch erfolgte; für die 120 Kalendermonate können Zeiten des Bezugs einer Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung nicht herangezogen werden.
Zur Erleichterung der Erlangung des besonderen Tätigkeitsschutzes wertet § 255 Abs 4 ASVG Zeiten des Bezugs einer Pension und von Übergangsgeld aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit als neutrale Zeiten; nach dem eindeutigen Wortlaut des ersten Satzes des § 234 Abs 1 ASVG sind als neutral aber nur Zeiten anzusehen, die nicht Versicherungszeiten sind.
Da für die Zeit des Bezugs einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt die Pflichtversicherung weiter besteht (§ 11 Abs 2 2. Satz ASVG), kommt es durch die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung zu einer entsprechenden Verlängerung der Pflichtversicherung. Die Zeiten des Bezugs der Urlaubsersatzleistung sind demnach nicht als neutrale Zeiten anzusehen und daher nicht geeignet, den Rahmenzeitraum des § 255 Abs 4 ASVG zu verlängern.