Zwischen der Krankenbehandlung und den als Sachleistung zu gewährenden medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation muss ein entsprechender zeitlicher Konnex bestehen; für Hilfsmittel kann die Satzung des Krankenversicherungsträgers nur einen Zuschuss vorsehen
§ 154 ASVG, § 154a ASVG
GZ 10 ObS 168/12x, 26.02.2013
Die Klägerin verlor vor 40 Jahren ein Bein und begehrt die Übernahme der Kosten für eine C-Leg-Prothese, das ist ist eine Beinprothese mit einem elektronisch gesteuerten Kniegelenk.
OGH: Die medizinische Rehabilitation ist im Anschluss an eine Krankenbehandlung zur Sicherung ihres Erfolgs oder zur Folgenerleichterung zu gewähren. Es muss also die Krankenbehandlung abgeschlossen sein, ehe die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation beginnen. Andererseits muss aber zwischen der Krankenbehandlung und der Rehabilitation ein entsprechender zeitlicher Konnex bestehen. Die medizinische Rehabilitation schließt optimalerweise an die akutmedizinische Versorgung an und steht mit dieser im ursächlichen zeitlichen Zusammenhang. Die Gewährung von ärztlicher Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfen als Rehabilitationsmaßnahme kommt daher nur im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenbehandlung in Betracht.
Eine prothetische Versorgung 40 Jahre nach einer Amputationsverletzung ohne Anknüpfung an eine verletzungsbedingte Heilbehandlung stellt wegen des fehlenden engen zeitlichen Zusammenhangs keine medizinische Maßnahme der Rehabilitation in der Krankenversicherung nach § 154a ASVG dar sondern ein Hilfsmittel iSd § 154 Abs 1 ASVG.
Gem § 154 Abs 1 ASVG kann die Satzung des Krankenversicherungsträgers bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel vorsehen. Hilfsmittel sind Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigungen zu mildern oder zu beseitigen. Hilfsmittel wie vorliegendenfalls die C-Leg-Prothese,werden aber nicht im Rahmen bzw als Teil einer Krankenbehandlung iSd ASVG in der Form von Sachleistungen erbracht, sondern es kann unter den in diesem Gesetz umschriebenen Voraussetzungen die Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel sowie für deren Instandsetzung vorsehen.