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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Freistellungsanspruch einer Konzernbehindertenvertrauensperson

Der Freistellungsanspruch des § 117 Abs 5 ArbVG besteht subsidiär nur dann, wenn nicht bereits eine Freistellung von Mitgliedern des Betriebsrats (bzw des Zentralbetriebsrats) gem § 117 Abs 1 bis 3 ArbVG möglich ist

23. 09. 2013
Gesetze:

§ 116 ArbVG, § 117 ArbVG, § 22a BEinstG


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Behinderte, Vertrauensperson, Freistellung, Betriebsrat


GZ 9 ObA 42/13m, 24.07.2013


 


OGH: § 22a Abs 10 BEinstG stellt klar, dass auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson die Bestimmungen des 4. Hauptstücks des II.Teils des ArbVG, sinngemäß anzuwenden sind. Der Behindertenvertrauensperson ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 116 ArbVG wie den Mitgliedern des Betriebsrats die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit gegen Fortzahlung des Entgelts einzuräumen. Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass die Behindertenvertrauensperson (bzw deren Stellvertreter) neben dieser Funktion auch die Funktion der Zentralbehindertenvertrauensperson bzw der Konzernbehindertenvertrauensperson mitausübt; dies gehört zu ihren Obliegenheiten.


 


Daraus folgt, dass einer Behindertenvertrauensperson dann, wenn sie eine weitere Funktion als Zentralbehindertenvertrauensperson oder als Konzernbehindertenvertrauensperson zu erfüllen hat, auch für die Erfüllung der daraus resultierenden zusätzlichen Obliegenheiten in sinngemäßer Anwendung des § 116 ArbVG die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts einzuräumen ist bzw ihr in sinngemäßer Anwendung des § 117 Abs 5 ArbVG ein Anspruch auf Freistellung grundsätzlich zukommen kann.


 


Der Freistellungsanspruch des § 117 Abs 5 ArbVG (auf der Konzern-Ebene) kommt aber nur subsidiär zum Tragen; dieser Anspruch besteht nur dann, wenn nicht bereits eine Freistellung von Mitgliedern des Betriebsrats (bzw des Zentralbetriebsrats) gem § 117 Abs 1 bis 3 ArbVG möglich ist.

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