Besondere Umstände, welche die Übernahme einer fremden Leistung unlauter machen, sind etwa dann gegeben, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft; Verwechslungsgefahr ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn dem nachgeahmten Produkt wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt
§ 1 UWG
GZ 4 Ob 94/13x, 09.07.2013
OGH: Die Rsp zur Unlauterkeit der Rufausbeutung iSd § 1 UWG aF ist durch die UWG-Novelle 2007 unberührt geblieben.
Danach handelt unlauter iSd § 1 UWG, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen.
Besondere Umstände, welche die Übernahme einer fremden Leistung unlauter machen, sind etwa dann gegeben, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Verwechslungsgefahr ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn dem nachgeahmten Produkt wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt. „Wettbewerblich eigenartig“ ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die im Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Um eine Herkunftsvorstellung auszulösen, wird ein Erinnerungsbild, ein geistiges Fortleben im Gedächtnis des Publikums verlangt.
Das Rekursgericht hat den Tatbestand der Nachahmung sonderrechtlich nicht geschützter fremder Erzeugnisse durch die Beklagte für nicht verwirklicht erachtet und ist davon ausgegangen, dass es auf dem betroffenen Markt für Uhren zahlreiche Produkte unterschiedlicher Hersteller gäbe, die sowohl einander als auch den Uhrenmodellen der Klägerin stark ähnelten, weshalb die Käufer den Herstellerbezeichnungen auf den Produkten besondere Aufmerksamkeit schenkten. Es hat eine verwechselbare Ähnlichkeit der Produkte der Streitteile im Hinblick auf die bei dieser Produktgruppe erhöhte Aufmerksamkeit des Publikums, die unterschiedlichen Herstellerbezeichnungen und die (wenn auch geringen) Unterschiede im Gesamteindruck (Gestaltung der Aufzugskrone und des Deckglases) verneint.
Diese Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls weicht von den aufgezeigten Grundsätzen der Rsp nicht ab, zumal das Rekursgericht angesichts der durch bildliche Beispiele im angefochtenen Beschluss belegten Ähnlichkeit der auf dem Uhrenmarkt bestehenden Produkte keine wettbewerbliche, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen beim Publikum geeignete Eigenart der Uhren der Klägerin zugrunde legen konnte, die geeignet wäre, zu Verwechslungen über die betriebliche Herkunft zu führen. Den ihm in dieser (Rechts-)Frage eingeräumten Ermessensspielraum hat das Rekursgericht nicht überschritten.
Die im Rechtsmittel angeführte Entscheidung 4 Ob 222/03f ist nicht einschlägig, weil es dort bei der Beurteilung der - markenrechtlichen - Verwechslungsgefahr auf die Ähnlichkeit der von der Erstbeklagten verwendeten Flaschenform mit der für die Klägerin geschützten Marke ankam, wobei die Marke der Klägerin in einer Flaschenform ohne Etikett bestand, weshalb dort die Herstellerbezeichnung gerade nicht maßgebend war.
Unter welchen Umständen eine auf dem Produkt angebrachte Herstellerbezeichnung angesichts sämtlicher den Gesamteindruck prägenden Produktmerkmale geeignet ist, eine sonst gegebene - auch nur mittelbare - Verwechslungsgefahr auszuschließen, hängt ebenso regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab wie die Frage, ob ein Produkt wettbewerblich eigenartig ist.