Einem Beweisantrag muss neben Beweismittel und Beweisthema stets zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lässt und inwieweit dieses für die Schuld und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist
§ 238 StPO, § 246 StPO
GZ 15 Os 83/13i, 21.08.2013
OGH: Inwiefern der Zeuge X Auskunft geben könnte, legt der Beweisantrag nicht dar. Auch zu den beiden weiteren Zeugen hätte es eines Vorbringens bedurft, inwiefern das Vorliegen der „Spezifikation“ bei der Schadensabwicklung durch die Versicherung für die Lösung der Schuldfrage erheblich sein sollte. Warum die beantragten Zeugen zur Frage der Echtheit der „Spezifikation“ Angaben machen können sollten, bleibt gleichfalls offen.
Ebenso handelte es sich bei dem Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Einholung eines „graphologischen“ Gutachtens (gemeint: Gutachtens eines Schriftsachverständigen) zum Beweis dafür, dass die Paraphe auf dem Schriftstück „Spezifikation“ von W stamme und somit nicht gefälscht sei, um einen im Hauptverfahren unzulässigen Erkundungsbeweis. Der Antrag legte nämlich nicht dar, warum angesichts des Umstands, dass eine kriminaltechnische Untersuchung ergeben hatte, aufgrund der Probengröße sei eine verlässliche Aussage über die Echtheit nicht möglich, die Einholung des begehrten Beweises das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis haben könnte.