Sofern das Übergangsrecht nichts anderes bestimmt, sind Änderungen des zwingenden Rechts vom Rechtsmittelgericht auch dann von Amts wegen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde, und zwar jedenfalls dann, wenn ein Dauerrechtsverhältnis zu beurteilen ist, das in den Geltungsbereich des neuen Rechts hineinreicht; ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Obsorge für die Zukunft zu regeln ist
§ 1503 ABGB, § 179 ABGB, § 180 ABGB
GZ 4 Ob 32/13d, 23.05.2013
OGH: Nach § 1503 Z 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 ist dieses, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Februar 2013 in Kraft. Eine besondere Regelung für die neuen Regelungen zur Obsorge und zum Kontaktrecht gibt es nicht. Die Materialien führen dazu aus, dass „die neuen namens- und kindschaftsrechtlichen Regeln mit 1. 2. 2013 angewendet werden sollen; dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren“.
Dieser Wille des Gesetzgebers steht im Einklang mit der Rsp zu Rechtsänderungen bei Dauerrechtsverhältnissen. Sofern das Übergangsrecht nichts anderes bestimmt, sind Änderungen des zwingenden Rechts vom Rechtsmittelgericht auch dann von Amts wegen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde, und zwar jedenfalls dann, wenn ein Dauerrechtsverhältnis zu beurteilen ist, das in den Geltungsbereich des neuen Rechts hineinreicht. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Obsorge für die Zukunft zu regeln ist. Damit sind im Revisionsrekursverfahren bereits die seit 1. Februar 2013 geltenden Bestimmungen des KindNamRÄG 2013 anzuwenden, obwohl die Vorinstanzen noch aufgrund der früher geltenden Rechtslage zu entscheiden hatten.