Als Unternehmer iSd KSchG ist ein Bestandgeber anzusehen, wenn er dritte Personen beschäftigt, eine Mehrzahl dauernder Vertragspartner (zB eine Mehrzahl von Mietverträgen) vorhanden ist, die eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung erforderlich machen, und/oder längerfristige Vertragsbindungen bestehen und die Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen erforderlich ist
§ 1 KSchG
GZ 2 Ob 154/12d, 24.01.2013
OGH: Als annähernde Richtzahl für die Mehrzahl von Vertragspartnern wurde von der Rsp angenommen, dass der private Hauseigentümer (noch) als Verbraucher anzusehen ist, wenn in seinem Haus nicht mehr als fünf Mietgegenstände in Bestand gegeben werden. Allein deshalb aber, weil sich jemand keiner Hilfsperson oder keines Erfüllungsgehilfen bedient, ist er umgekehrt auch nicht zwingend als Verbraucher anzusehen.
Letztlich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Ergibt sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen, trifft die Beweislast dafür, dass die Bewirtschaftung einer Liegenschaft oder von Bestandobjekten keine dauernde Organisation erforderlich macht und deshalb ein Privatgeschäft vorliegt, den selbst verwaltenden Eigentümer bzw Verfügungsberechtigten. Derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muss behaupten und nachweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind. Wer eine Liegenschaft bewirtschaftet bzw mehrere Bestandobjekte vermietet, hat zu beweisen, dass hierfür keine dauernde Organisation erforderlich ist.