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Zivilrecht

OGH: Mittelbarer Vermögensschaden

Mittelbare Schäden am Vermögen sind nach allgemeinen Grundsätzen nicht ersatzfähig; eine Ausnahme besteht jedoch bei bloßer Schadensverlagerung

23. 09. 2013
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 16 Stmk WaldschutzG


Schlagworte: Schadenersatzrecht, mittelbarer Schaden, Vermögensschaden, Schadensverlagerung, Verhaltenspflicht


GZ 2 Ob 6/13s, 24.01.2013


 


Der Beklagte hatte fahrlässig einen Waldbrand verursacht. Der Bund hatte den beteiligten Feuerwehren Kosten für die Brandbekämpfung ersetzt, wozu er nach dem Stmk WaldschutzG verpflichtet ist.



OGH: Beim Schaden des Bundes als Kostenträger handelt es sich um einen bloßen Vermögensschaden, der Bund ist nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar Geschädigter.


Nach allgemeinen Grundsätzen wäre daher der in der Kostentragungspflicht bestehende Schaden des Bundes nicht ersatzfähig.


 


Bei dieser Sichtweise hätte § 16 Abs 4 Stmk WaldschutzG keinen Anwendungsbereich und wäre sinnlos. Nun sind aber Gesetze so auszulegen, dass sie einen Anwendungsbereich haben. Es muss daher versucht werden, die genannte Bestimmung anders auszulegen.


 


Dies ist auch möglich: Bedenken, die gegen eine Berücksichtigung des Schadens eines nur mittelbar Geschädigten bestehen, treffen in den Fällen einer Schadensverlagerung nicht zu, wenn es gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird. Es wird also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre.


 


Auch im vorliegenden Fall besteht nicht die Gefahr der Ausuferung von Schadenersatzpflichten, es werden vielmehr nur unmittelbare Schäden, die bei anderen eintreten, auf den Bund überwälzt: Dies sind zunächst die unmittelbaren Schäden, die die Feuerwehr durch den Einsatz erleidet (Verbrauchsgüter, Beschädigung von Geräten bzw Feuerwehrfahrzeugen). Fraglich mag sein, ob auch bloß entstandene Kosten (Versorgungskosten der Mannschaft) einen unmittelbaren Schaden oder einen bloßen nicht ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen. Diese Einordnung ist aber letztlich nicht entscheidungswesentlich: Wird gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen, die den Schutz fremden Eigentums bezweckt, so ist nicht nur der Schaden am absolut geschützten Eigentumsrecht, sondern auch der Folgeschaden im sonstigen Vermögen des Geschädigten zu ersetzen.


 


Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man nicht die Feuerwehren, sondern (nur) die Waldeigentümer, die durch den Waldbrand in ihrem Eigentum am Wald geschädigt wurden, als unmittelbar Geschädigte ansieht. Ohne die Kostentragungsregel des § 16 Abs 1 Stmk WaldschutzG hätten nämlich die Feuerwehren gegen die vom Brand betroffenen Waldeigentümer für alle ihre Aufwendungen entweder einen Anspruch aus einem Werkvertrag (wenn die Waldeigentümer die Feuerwehr beauftragt haben) oder zumindest aus Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall (§ 1036 ABGB). Die Waldeigentümer könnten diese den Feuerwehren zu ersetzenden Kosten als unmittelbar Geschädigte vom Schädiger ersetzt verlangen.


 


Da somit ein Fall bloßer Schadensverlagerung vorliegt, ist der Bund gem § 16 Abs 4 Stmk WaldschutzG berechtigt, all jene Kosten, die er gem § 16 Abs 1 bis 3 leg cit den Feuerwehren zu ersetzen hat, vom Schädiger zu verlangen, soweit dieser dem oder den unmittelbar Geschädigten schadenersatzpflichtig wäre.

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