Die Mithilfe beim Entladen eines KFZ zählt nur dann zum Betrieb des Kfz, wenn ein innerer Zusammenhang zur Beförderung des Mithelfenden besteht
§§ 1295 ff ABGB, § 3 Z 3 EKHG
GZ 9 ObA 52/11d, 28.06.2011
Der Kläger war als Kraftfahrer bei der Erstbeklagten beschäftigt und lieferte drei Stangen Quadratstahl. Der Geschäftsführer der Nebenintervenientin entlud das Ladegut mit einem Gabelstapler. Der Kläger half dabei. Der Hebegurt riss. Die Eisenteile wurden gegen das rechte Bein des Klägers geschleudert und verletzten ihn. Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, ob der Haftungsausschluss des § 3 Z 3 EKHG zur Anwendung gelangt.
OGH: § 3 Z 3 EKHG sieht vor, dass im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch das Kfz beförderten Menschen das EKHG hinsichtlich des befördernden Kraftfahrzeugs insofern nicht anzuwenden ist, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls beim Betrieb des Kfz tätig war. Der Kläger ist der Meinung, es bestehe kein Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG, weil er seine Tätigkeit nicht während der Beförderung ausgeübt habe.
Von der Rsp wurde der Rechtssatz geprägt, dass der Haftungsausschluss auch bei einer nicht unmittelbar im Zeitpunkt des Unfalls beförderten, beim Betrieb tätigen Person zu bejahen sei, wenn deren eigentliche berufliche Tätigkeit (auch) während der Beförderung ausgeübt wird.
Besieht man sich die zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen, zeigt sich, dass eine Tätigkeit immer dann das Merkmal der Beförderung noch nicht ausschloss, wenn faktisch ein Zusammenhang zwischen der Beförderung und der eigentlichen beruflichen Tätigkeit beim Betrieb des Fahrzeugs gegeben war (zB Lagerarbeiter, dessen berufliche Tätigkeit in Ladearbeiten mit Hilfe der Ladeschaufel lag und der mit der Ladeschaufel des KFZ befördert werden wollte).
Von den genannten Fällen, in denen der Haftungsausschluss bejaht wurde, unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass die Mithilfe des Klägers bei der Entladung zwar noch dem Betrieb des LKWs zuzurechnen ist, jedoch weder bei seiner Beförderung als solcher erfolgte noch in einem inneren Zusammenhang mit dieser stand. Seine Hilfestellung stellt sich hier nicht anders als eine von der Beförderung unabhängige Hilfestellung eines Dritten dar.
Dem Kläger ist daher darin zuzustimmen, dass die Anwendung des Haftungsausschlusses nach § 3 Z 3 EKHG mangels seiner „Beförderung“ zu verneinen ist, sodass die Beklagten sehr wohl bereits die Gefährdungshaftung nach dem EKHG trifft.