Bei Regressansprüchen nach den §§ 1302, 896 ABGB setzt nach der Rsp der Lauf der Verjährungsfrist erst mit der Entstehung des Anspruchs ein
§§ 1295 ff ABGB, § 896 ABGB, § 1302 ABGB, § 1489 ABGB
GZ 2 Ob 191/12w, 30.07.2013
OGH: Bei Regressansprüchen nach den §§ 1302, 896 ABGB setzt nach der Rsp der Lauf der Verjährungsfrist erst mit der Entstehung des Anspruchs ein. Schon aus diesem Grund ist die Verneinung der eingewendeten Verjährung durch das Berufungsgericht unbedenklich.
Der Verjährungseinwand kann aber auch nicht darauf gegründet werden, dass - wie der Zweitbeklagte meint - die Direktansprüche des Geschädigten ihm gegenüber bereits verjährt seien, weil keine Identität dieser Ansprüche mit den Regressansprüchen nach den §§ 1302, 896 ABGB besteht (zur Verjährung als bloß subjektiv wirkender Erlöschensgrund vgl überdies RIS-Justiz RS0017539). Im Übrigen wurde die Feststellungsklage innerhalb von drei Jahren ab dem schadensbegründenden Ereignis eingebracht.