Im Hinblick auf das besonders krasse Fehlverhalten des Klägers, der sich durch seine Fahrweise („Wheelie“) 7 sek lang Sicht und Reaktionsmöglichkeiten auf das (objektiv) weithin sichtbare Beklagtenfahrzeug nahm, ist die Verschuldensabwägung des Berufungsgerichts (Vernächlässigung des Verschulden des Beklagten) im vorliegenden Einzelfall vertretbar
§§ 1295 ff ABGB, § 23 StVO
GZ 2 Ob 128/13g, 30.07.2013
OGH: Für die Entscheidung wesentlich ist die Frage, ob das Verschulden des Erstbeklagten (wegen Verstoßes gegen § 23 StVO) gegenüber jenem des Klägers tatsächlich so weit in den Hintergrund tritt, dass es zur Gänze vernachlässigt werden kann. Im Hinblick auf das besonders krasse Fehlverhalten des Klägers, der sich durch seine Fahrweise („Wheelie“) 7 sek lang Sicht und Reaktionsmöglichkeiten auf das (objektiv) weithin sichtbare Beklagtenfahrzeug nahm, ist die Verschuldensabwägung des Berufungsgerichts im vorliegenden Einzelfall aber vertretbar.