Die Übernahme einer Personalvertretungsfunktion an einem anderen Dienstort bei Dienstfreistellung zum Zweck der Ausübung dieser Funktion ist eine Versetzung bzw Dienstzuteilung iSd RGV
§ 1 RGV, § 2 RGV, § 5 RGV
GZ 2010/09/0200, 18.12.2012
Die Bf halten die angefochtenen Bescheide deswegen für rechtswidrig, weil Dienstort und Dienststelle iSd RGV ungeachtet ihrer gänzlichen Dienstfreistellung als PV mit Büro in der Stadt Salzburg weiterhin ihre Stammschule sei, diese sei auch Dienststelle iSd RGV und Dienstort. Es sei weder eine Versetzung noch eine Dienstzuteilung oder sonstige Maßnahme gesetzt worden, welche den Charakter ihrer Stammschule als Dienststelle und Dienstort geändert hätte. Die geltend gemachten Reisegebühren wären daher ausgehend von ihrer Stammschule festzulegen gewesen.
VwGH: Gem § 2 Abs 1 RGV liegt eine Dienstreise iS dieser Verordnung vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktionen einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei km beträgt. Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist gem § 5 Abs 1 RGV "die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist".
Der Begriff der "Dienststelle" in der RGV ist im Gegensatz zu seinem Verständnis in sonstigen Bereichen des Dienstrechts nicht organisatorisch, sondern mit örtlichem Bezug zu sehen. Nach stRsp des VwGH können als "Dienststelle" iSd RGV nur die Räume eines Amtsgebäudes angesehen werden. Diese Begriffe sind so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe.
Im Hinblick auf den in § 1 Abs 1 RGV dargelegten Zweck der Reisegebührenvorschrift (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst), ist es grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgeblich sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betreffenden Beamten erkennbar gewesen sein mussten.