Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, dass Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können
§ 10 VVG
GZ 2011/05/0129, 30.04.2013
VwGH: Bereits im Erkenntnis vom 6. Juli 2010, 2007/05/0210, hat der VwGH ausgesprochen, dass der baupolizeiliche Auftrag ausreichend bestimmt ist, weshalb das dies in Abrede stellende Vorbringen des BF ins Leere geht.
Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, dass Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können. Nicht zielführend sind daher die Ausführungen des Bf, die Bauteile seien mit Bescheid vom 28. Dezember 2001 als bewilligungsfrei qualifiziert worden. Auch wenn im Übrigen die Magistratsabteilung 37 nunmehr in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2011 von der technischen Trennbarkeit der Pflanzenwanne ausgeht, bewirkt diese im Vergleich zum Bauauftragsverfahren konträre technische Beurteilung keinen geänderten Sachverhalt; ob diese Pflanzenwanne raumbildend ist, ist nämlich nicht relevant. Der Bf bestreitet auch nicht, dass die Pflanzenwanne entgegen dem Beseitigungsauftrag nicht entfernt wurde.
Zutreffend hat die belBeh festgestellt, dass allein durch die "Entfernung" von Fenstern und Fensterstöcken ein Zubau nicht seine Eigenschaft als raumbildend und damit (hier:) als Zubau iSd § 60 Abs 1 lit a Wr BauO verliert. Sofern der Bf darauf hinweist, dass er durch die gesetzten Maßnahmen die bewilligungsfrei errichtete Pergola/überdachte Terrasse wiederhergestellt habe, kann dieses Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, da eine relevante Sachverhaltsänderung, die eine Unzulässigkeit der Vollstreckung bewirkte, somit nicht gegeben ist.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belBeh die vorgelegten Ziviltechnikererklärungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt. Jedoch haben die von der Behörde veranlassten Erhebungen ergeben, dass dem Beseitigungsauftrag nicht entsprochen wurde. Ausgehend von den von der belBeh diesbezüglich aufgenommenen Beweisen vermag der VwGH eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht zu erkennen.