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Verfahrensrecht

VwGH: Berufung und Rechtsmittellegitimation

Zur Einbringung einer Berufung ist nur der befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist; Bw kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam zugestellt oder verkündet worden und für den er auch inhaltlich bestimmt ist

18. 09. 2013
Gesetze:

§§ 63 ff AVG, § 18 AVG, § 58 AVG, § 59 AVG


Schlagworte: Berufung, Rechtsmittellegitimation


GZ 2011/05/0199, 26.06.2013


 


VwGH: Zur Einbringung einer Berufung ist nur der befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Bw kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam zugestellt oder verkündet worden und für den er auch inhaltlich bestimmt ist.


 


An wen ein bekämpfter Bescheid gerichtet werden hätte müssen, ist für die Prüfung der Rechtsmittellegitimation iSd § 63 AVG ohne Bedeutung. Für die Frage der Rechtsmittellegitimation ist ausschließlich der (tatsächliche) Inhalt des Bescheides (nämlich der Spruch iZm der Begründung) insoweit maßgebend, als daraus zu entnehmen ist, über welche Sache der Bescheid abspricht und an wen er gerichtet bzw für wen er bestimmt ist. Es kommt darauf an, ob im Bescheid über Rechte des Rechtsmittelwerbers abgesprochen - dh in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers bestimmend eingegriffen - und dieser Bescheid gegenüber dem Rechtsmittelwerber erlassen wurde.


 


Dass der angefochtene Bescheid der MA 21 B vom 6. November 2009 ausschließlich für Rechtsanwalt Dr G bestimmt war und nur ihm als Bescheidadressaten zugestellt wurde, wird von der Bf nicht bestritten. Eine Rechtsmittellegitimation der Bf scheidet damit aus, da weder über ihre Rechte abgesprochen noch der Bescheid ihr zugestellt wurde. Darauf, ob schon der verfahrenseinleitende Antrag auch ohne damalige Offenlegung des Vollmachtsverhältnisses zwischen der Bf und ihrem Vertreter der Bf zuzurechnen gewesen wäre, kommt es entgegen den Beschwerdeausführungen nicht an.

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