Die Befangenheit kann nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sich sachliche Bedenken gegen diesen ergeben
§ 7 AVG
GZ 2011/05/0129, 30.04.2013
VwGH: Zum Vorbringen über die Befangenheit der Organwalter der MA 37 ist auszuführen, dass eine Mitwirkung von diesen an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG schon deshalb nicht vorliegt, weil sie an der erstinstanzlichen Vollstreckungsverfügung nicht mitgewirkt haben. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Befangenheit nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte, wenn sich sachliche Bedenken gegen diesen ergäben, was hier nicht der Fall ist.