In seinem Beschluss vom 20.03.2007 zur GZ 4 Ob 21/07b hat sich der OGH mit der Beschwer befasst:
OGH: Das bloße Interesse an einer günstigen Kostenentscheidung (hier am Entfall der die Klägerin belastenden Kostenentscheidung zweiter Instanz) begründet keine Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den OGH.