Antragslegitimiert sind nach dem klaren Wortlaut des § 107a AußStrG das Kind und jene Person, in deren Obsorge eingegriffen wird, nicht jedoch auch der Jugendwohlfahrtsträger; letzterem steht es nicht offen, die von ihm vorgenommene Maßnahme in Zweifelsfällen oder zu seiner (haftungsrechtlichen) Entlastung einer vorläufigen Zulässigkeitsprüfung zuzuführen
§ 107a AußStrG, § 211 ABGB
GZ 6 Ob 118/13s, 04.07.2013
OGH: Nach § 107a Abs 1 AußStrG, eingefügt durch das KindNamRÄG 2013, hat das Gericht in Verfahren über einen Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB auszusprechen, ob die Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers unzulässig oder vorläufig zulässig ist. Antragslegitimiert sind nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung das Kind und jene Person, in deren Obsorge eingegriffen wird, nicht jedoch auch der Jugendwohlfahrtsträger. Nach insoweit völlig hA steht es letzterem nicht offen, die von ihm vorgenommene Maßnahme in Zweifelsfällen oder zu seiner (haftungsrechtlichen) Entlastung einer vorläufigen Zulässigkeitsprüfung zuzuführen.
Das Fehlen einer Antragslegitimation des Jugendwohlfahrtsträgers in Verfahren nach § 107a Abs 1 AußStrG war Thema im Begutachtungsverfahren zum KindNamRÄG 2013; sie wurde dennoch nicht in das Gesetz aufgenommen. Damit kann aber insoweit auch nicht von einer - durch Analogie zu füllenden - unbeabsichtigten (planwidrigen) Unvollständigkeit des § 107a Abs 1 AußStrG ausgegangen werden.
Der Jugendwohlfahrtsträger hat im Verfahren erster Instanz keine eigenen Anträge gestellt. Die als Anträge der Kinder formulierten Eingaben können aber aufgrund der dargestellten Rechtslage auch nicht als solche des Jugendwohlfahrtsträgers umgedeutet werden, wie dies das Erstgericht getan hat.
Die Anträge wurden formell von den Kindern gestellt. Antragsgegner in einem Verfahren nach § 107a Abs 1 AußStrG ist der Jugendwohlfahrtsträger, der die Maßnahmen nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB gesetzt hat. Schon allein aus diesem Grund kann der Jugendwohlfahrtsträger infolge formeller Kollision nicht Vertreter der Kinder sein. Dies gilt aber auch für die (bisherigen) Obsorgeträger, müssen doch deren Interessenslagen nicht mit jenen der Kinder übereinstimmen.
Mündige Minderjährige verfügen auch in Verfahren nach § 107a Abs 1 AußStrG über eine eigene Verfahrensfähigkeit (§ 104 AußStrG). Unmündige Minderjährige bedürfen grundsätzlich eines Kollisionskurators; dabei ist allerdings auch § 271 Abs 2 ABGB zu beachten, wonach sich eine Kuratorbestellung erübrigt, wenn eine materielle Kollision nicht zu befürchten ist und die Interessen der Kinder vom Gericht allein ausreichend wahrgenommen werden können.
Das Erstgericht hat die Anträge der Minderjährigen als solche des Jugendwohlfahrtsträgers interpretiert und zurückgewiesen; die Bestellung eines Kollisionskurators für die Kinder hielt es offensichtlich nicht für notwendig. Dies wird im Revisionsrekursverfahren nicht in Zweifel gezogen und ist hier schon allein deshalb durchaus vertretbar, als die Vorgehensweise des Jugendwohlfahrtsträgers zweifellos eigenen Interessen dient; der Jugendwohlfahrtsträger lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, weshalb eine vorläufige Genehmigung der gesetzten Maßnahmen im Interesse der Kinder gelegen sein sollte. Die Konzeption des § 107a Abs 1 AußStrG geht vielmehr von einem Interesse des Kindes und der bisherigen Obsorgeträger an der Unzulässigerklärung einer Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers aus.