Die Oppositionsklage bezweckt die Unzulässigerklärung der Exekution wegen Nichtbestehens des im Exekutionstitel festgelegten materiellen Anspruchs
§ 35 EO, § 42 EO, §§ 922 ff ABGB, § 877 ABGB
GZ 3 Ob 202/12w, 19.12.2012
Der Kläger war Käufer eines PKW. Die oppositionsbeklagte Partei war Verkäuferin dieses PKW. Über das Vermögen der oppositionsbeklagten Partei war ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die oppositionsbeklagte Partei war im Besitz eines Exekutionstitels auf 22.000 € Kaufpreis. Der Kaufvertrag war durch Wandlung aufgehoben. Der PKW war um 1.000 € an einen gutgläubigen Dritten verkauft.
OGH: Die Oppositionsklage bezweckt die Unzulässigerklärung der Exekution wegen Nichtbestehens des im Exekutionstitel festgelegten materiellen Anspruchs. Der den Anspruch aufhebende oder hemmende Grund muss nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sein. Ist der Titel eine gerichtliche Entscheidung, bildet der Schluss der Verhandlung den maßgebenden Zeitpunkt: nur nach diesem Zeitpunkt entstandene Einwendungen sind als Oppositionsklagegründe relevant, weil diese Gründe im Titelverfahren nicht mehr berücksichtigt werden konnten.
Der OGH hat sich der von Jakusch vertretenen Ansicht angeschlossen, dass wegen der als lex specialis anzusehenden Bestimmung des § 42 Abs 1 Z 4 EO eine Klage nach § 35 EO als Rechtsbehelf für die Geltendmachung der nicht erbrachten Gegenleistung nicht in Betracht kommt. Die vorenthaltene Gegenleistung bringt weder den Hauptanspruch zum Erlöschen, noch wird dieser dadurch gestundet. Ein Oppositionsgrund könnte nur vorliegen, wenn die Erbringung der Gegenleistung unmöglich geworden ist, sofern damit feststeht, dass die Bedingung der Hauptleistung nicht mehr eintreten kann und der Hauptanspruch damit endgültig erloschen ist.
Ob allenfalls ein Oppositionsgrund darin verwirklicht sein könnte, dass die klagende Partei im Hinblick auf den Untergang der ihr geschuldeten Sachleistung eine Gegenforderung hat, die an Stelle dieser Sachleistung getreten ist, kann dahin stehen, weil sich die klagende Partei auf eine Aufrechnung auch in ihrem ergänzenden Vorbringen nicht berufen hat.