Ein Zwischenurteil über die Verjährung gem § 393a ZPO hat nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen des Klägers zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte ja eine Klageabweisung zu erfolgen
§ 393a ZPO
GZ 1 Ob 124/13m, 18.07.2013
OGH: Ein Zwischenurteil über die Verjährung gem § 393a ZPO hat nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen des Klägers zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte ja eine Klageabweisung zu erfolgen. Richtigerweise hat das Berufungsgericht daher auch geprüft, ob das Prozessvorbringen des Klägers unter Berücksichtigung der zum Anspruchsgrund getroffenen Feststellungen geeignet wäre, einen Schadenersatzanspruch des Klägers zu begründen.