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Verfahrensrecht

OGH: Zwischenurteil zur Verjährung iSd § 393a ZPO

Ein Zwischenurteil über die Verjährung gem § 393a ZPO hat nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen des Klägers zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte ja eine Klageabweisung zu erfolgen

16. 09. 2013
Gesetze:

§ 393a ZPO


Schlagworte: Verjährung, Zwischenurteil


GZ 1 Ob 124/13m, 18.07.2013


 


OGH: Ein Zwischenurteil über die Verjährung gem § 393a ZPO hat nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen des Klägers zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte ja eine Klageabweisung zu erfolgen. Richtigerweise hat das Berufungsgericht daher auch geprüft, ob das Prozessvorbringen des Klägers unter Berücksichtigung der zum Anspruchsgrund getroffenen Feststellungen geeignet wäre, einen Schadenersatzanspruch des Klägers zu begründen.

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