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Zivilrecht

OGH: Scheinerbe und Nachteilsausgleich

Der Scheinerbe ist, auch wenn er die Erbschaft ganz oder teilweise gutgläubig verbraucht hat, von seiner Verpflichtung zur Rückstellung oder zum Wertersatz nicht befreit

16. 09. 2013
Gesetze:

§ 823 ABGB, § 824 ABGB, § 331 ABGB, § 1042 ABGB


Schlagworte: Erbrecht, Bereicherungsrecht, Scheinerbe, Nachteilsausgleich, Besitz, redlicher Besitz


GZ 1 Ob 246/12a, 31.01.2013


 


OGH: Der obsiegende wirkliche Erbe als Eigentümer kann vielmehr nach § 1041 ABGB einen Verwendungsanspruch, der ergänzende, nicht subsidiäre Funktion hat, geltend machen, weil seine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet wurde. Wurde die Sache veräußert, verbraucht oder in einer Weise benützt, dass die Zurückgabe der Sache tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist, tritt daher der Wertersatz an die Stelle der Rückgabe der Sache.


 


Der mit der Erbschaftsklage belangte Erbschaftsbesitzer hat einen Anspruch auf die von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft gemachten Aufwendungen. Insbesondere besteht der Anspruch auf Ersatz der für das Begräbnis des Erblassers gemachten Auslagen sowie auf Ersatz der durch den Erbschaftsbesitzer vom Nachlass entrichteten Steuern und öffentlichen Abgaben. Darüber hinaus kann der Verlassenschaftsbesitzer gem § 824 ABGB nach den Grundsätzen, die für den redlichen Besitzer gelten, die Vergütung seiner Aufwendungen auf den Nachlass zur Befriedigung der Erbschaftsgläubiger verlangen. „Kosten“ iS dieser Bestimmung sind auch Verwaltungskosten und Prozesskosten, zu denen der Erbschaftsbesitzer verurteilt worden ist, sofern seine Kostentragungspflicht mit dem Erbschaftsbesitz im Zusammenhang stand. Der Ersatzanspruch des Erbschaftsbesitzers begründet ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten (§ 471 ABGB) an dem ihm eingeantworteten Nachlass.


 


Gegenstand von Ersatzansprüchen des redlichen (Erbschafts-)Besitzers sind nur werterhaltende und werterhöhende Aufwendungen auf die Sache selbst, ihre „Substanz“ (§ 331 erster Satz ABGB), nicht aber jeder „für“ die Sache gemachte Aufwand, also insbesondere auch nicht die Deckung von auf der Sache liegenden Lasten wie zB Steuern, deren Ersatzfähigkeit sich nach § 1042 ABGB richtet.


 


Die den (Mit )Erben belastende Erbschaftssteuer kann nicht als Aufwand auf den Nachlassanteil angesehen werden, der dem Beklagten zu Unrecht durch die Einantwortung überlassen wurde.


 


Selbst wenn das Begehren des Beklagten auf Berücksichtigung der von ihm bezahlten Erbschaftssteuer nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§ 1042 ABGB) berechtigt wäre, steht das von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht aber deshalb nicht zu, weil diese Zahlung tatsächlich kein „Aufwand auf den Nachlass“ ist.


 


Die Kosten des Beklagten für das Einschreiten des Notars und seiner Rechtsanwälte im Verlassenschaftsverfahren sowie das Honorar an das genealogische Institut sind keine ersatzfähigen „Kosten“ im Sinn des § 824 iVm §§ 329 ff ABGB (speziell § 331 ABGB).

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