Ein Vorschuss wird mit der Forderung des Unternehmers abgerechnet, nicht gegen sie aufgerechnet
§§ 1165 ff ABGB, § 1170 ABGB
GZ 10 Ob 61/12m, 26.02.2013
OGH: Nach § 1170 ABGB ist das Entgelt idR nach vollendetem Werk zu entrichten. Wird aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet, ist der Unternehmer befugt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts schon vorher zu fordern. Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werks, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind als Vorschuss zu qualifizieren.
Ein Vorschuss wird mit der Forderung des Unternehmers abgerechnet, nicht gegen sie aufgerechnet. Bei Vorschüssen auf Werkleistungen tritt die Tilgung der Schuld des Unternehmers mit der Erbringung seiner Leistung ein. Besteht über den keine Pauschalvereinbarung, so hat die Zumittlung der Abrechnung den Zweck, dem Vorschussgeber Rechenschaft darüber zu geben, inwieweit der Vorschuss verbraucht wurde bzw wieweit dem Unternehmer noch eine Restforderung oder allenfalls dem Besteller ein Rückforderungsanspruch zusteht.
Wo die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgelts mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft. Eine ordnungsgemäße, ausreichend detaillierte Rechnung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Werks sowie des Einblicks des Bestellers dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird, sodass er die Möglichkeit der Prüfung der Angemessenheit des verrechneten Entgelts besitzt. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.