Zur Rechnungslegung gehört auch die Vorlage der entsprechenden Belege
Art 42 EGZPO, §§ 1165 ff ABGB, § 1170 ABGB
GZ 10 Ob 61/12m, 26.02.2013
OGH: Es besteht ein Anspruch auf eine ordnungsgemäß, formell vollständige Rechnungslegung einschließlich der dazugehörigen Belege, die dem Berechtigten ausreichende Grundlagen liefert, die pflichtgemäße Erfüllung der mit der Geschäftsbesorgung verbundenen Aufgaben nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Um einem Rechnungslegungsbegehren stattzugeben, muss eine ernstzunehmende, ins Gewicht fallende Chance bestehen, die dafür notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Ob Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Einzelfalls nach der Verkehrsübung zu beurteilen. Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist daher nicht in allen Fällen gleich, sondern nach ihrem konkreten Zweck einzelfallbezogen zu beurteilen.
Das Berufungsgericht hat zur strittigen Frage der Vorlage der über das Bauvorhaben erstellten Lichtbilddokumentation ausgeführt, die Beklagte habe im Rahmen der von ihr übernommenen Baubetreuung zweifellos auch die Aufgabe übernommen, den Verlauf des Bauvorhabens zu dokumentieren, was üblicherweise durch die Teilnahme an Baubesprechungen und die Verfassung von Baubesprechungsprotokollen geschehe. Im vorliegenden Fall habe sich die Beklagte aber dafür entschieden, auf Baubesprechungsprotokolle zu verzichten und sie durch eine fortlaufende Lichtbilddokumentation, die großteils über ihre Empfehlung von den von ihr als mittelbare Stellvertreterin beauftragten Professionisten erstellt worden sei, zu ersetzen. Sie sei daher gegenüber der Klägerin im Rahmen der übernommenen Baubetreuungs- und der daraus folgenden Rechnungslegungspflicht - auch ohne ausdrückliche vertragliche Verpflichtung - zur Vorlage der Lichtbilddokumentation verpflichtet, da diese Dokumentation für die formelle Rechnungsprüfung wesentlich sei. Auf den Umstand, ob sich die Lichtbilddokumentation in der Gewahrsame der Beklagten befinde, komme es nicht entscheidend an. Die Beklagte müsse im Rahmen der von ihr übernommenen Geschäftsbesorgung diese Unterlagen, sollten sie sich nicht bei ihr befinden, sondern von den von ihr beauftragten dritten Professionisten verwahrt werden, beischaffen, um sie vorzulegen. Eine Verpflichtung dazu bestünde nur dann nicht, wenn diese Leistungserbringung unmöglich wäre. Eine derartige Behauptung habe die Beklagte aber nicht aufgestellt, weshalb davon auszugehen sei, dass eine ernstzunehmende Chance bestehe, die Lichtbilddokumentation zu beschaffen.
Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts bewegt sich im Rahmen der Rsp des OGH. Da die Fotos nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten anstelle von Baubesprechungsprotokollen angefertigt wurden, sind sie im vorliegenden Fall als Belege bzw Nachweise zu dem abzurechnenden Baugeschehen anzusehen.